Abschuss von Wölfen: Neue Regeln in der Steiermark

Wolf im Wald
Eine Wolfsverordnung regelt den Umgang mit "Risikowölfen" oder "Schadwölfen". Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen erlegt werden.

Rund 20 gerissene Nutztiere gab es heuer in der Steiermark. Die Landesregierung zieht deshalb bei der Problematik rund um Wölfe nach: Ähnlich wie in Kärnten, Salzburg oder Tirol wurde eine Wolfsverordnung verfasst. 

Sie soll am Donnerstag in der Sitzung der Landesregierung offiziell eingebracht werden, der Beschluss ist eine Woche darauf am 7. Dezember vorgesehen. 

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Die Verordnung regelt, unter welchen Umständen Wölfe verscheucht oder gar erlegt werden dürfen. Wölfe sind streng EU-geschützt, deshalb kann ihr Abschuss nur unter bestimmten Regeln erfolgen.

Die Verordnung unterscheidet grundsätzlich zwischen "Risikowolf" und "Schadwolf".

Um einen "Risikowolf" handelt es sich laut Verordnung in solchen Fällen:

  • Wolf dringt in bewohnte Gebäude bzw. an ein Gehöft angeschlossene Stallungen ein (ohne Menschenkontakt).
  • Wolf mit auffälligem bzw. kritischem Verhalten zeigt keinen Lerneffekt auf mehrfache Vergrämungsmaßnahmen.
  • Wolf verfolgt Mensch oder Mensch mit Hund in Leinendistanz, verhält sich nicht aggressiv.
  • Wolf verhält sich gegenüber Menschen ohne ersichtlichen Grund aggressiv.
  • Wolf nähert sich Mensch mit Hund in Leinendistanz und verhält sich aggressiv.

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Ein "Schadwolf" wird so definiert: 

  • Das Tier überwindet innerhalb von vier Wochen mehrmals sachgerechten Herdenschutz. 
  • Es verletzt oder tötet nachweislich ein oder mehrere Nutztiere.

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Ein Sachverständiger prüft, ob diese Kriterien auf gemeldete Risse durch Wölfe zutreffen. Danach wird entschieden, ob sie zum Abschuss freigegeben werden.

Wann ein Wolf erlegt werden darf

Um ein Tier von einem Jäger erlegen zu lassen, bedarf es einiger Voraussetzungen:

  • Abschuss innerhalb von vier Wochen nach dem letzten Vorfall.
  • Wenn sich das Tier in einem Radius von zehn Kilometer um den jüngsten Vorfall bewegt.
  • Wenn der Wolf individuell identifizierbar ist.
  • Wenn das gefährliche Verhalten zwar keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden kann, aber aufgrund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Sichtungs- bzw. Aufenthaltsorte davon auszugehen ist, dass es sich um einen Risiko- oder Schadwolf handelt. In dem Fall darf es aber keine Hinweise auf einen anderen Wolf geben.

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Alle Vorfälle mit Wölfen werden dokumentiert, betonte Naturschutzlandesrätin Ursula Lackner (SPÖ) am Mittwoch: "Mit der Verordnung gelingt es, Wölfen mit unnatürlichem Verhalten Grenzen zu setzen."

Agrarlandesrätin Simone Schmiedtbauer (ÖVP) sieht einen "guten Kompromiss im Sinne unserer Bäuerinnen und Bauern. Die Nutztiere auf den Almen verdienen den besten Schutz vor Raubtieren."   

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