Sonderbetreuung im Corona-Fall: Was es zu beachten gilt

Sonderbetreuung im Corona-Fall: Was es zu beachten gilt
Der KURIER gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Schulstart in Ost- und danach West-Österreich.

Es ist passiert. Mein Kind ist ein Verdachtsfall oder Corona-positiv. Und natürlich haben die Eltern dann ebenfalls ein enormes Problem, müssen sie doch auf ihre lieben Kleinen daheim aufpassen.

Bis zum Sommer hatten Eltern dafür gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Sonderbetreuungszeit, womit gesetzlich geregelt war, dass der Bund und damit der Steuerzahler das Gehalt der Eltern für diese Zeit bezahlt.

Die Regelung wurde im Sommer aber nicht verlängert, dennoch gibt es einen Rechtsanspruch, sagt jedenfalls das Arbeitsministerium: Nach dem Angestelltengesetz und dem ABGB bestehe aus dessen Sicht Anspruch auf Dienstfreistellung „unter Fortzahlung des Entgelts pro Anlassfall und Kind“.

Jedes Kind unter Quarantäne stelle einen eigenen Anlassfall und damit einen Freistellungsanspruch im Ausmaß von bis zu zwei Wochen pro Elternteil dar, gibt das Arbeitsministerium von Martin Kocher bereitwillig Auskunft.

Arbeiterkammer kritisiert Regelung

Dem widerspricht allerdings die Arbeiterkammer aufs Heftigste, sie fordert seit Wochen eine Wiederaufnahme der alten Sonderbetreuungsregeln. Man müsse nämlich unterscheiden, ob das Kind infiziert ist und daheim bleiben muss, oder das Kind nur in Quarantäne geschickt werde.

Im Krankheitsfall erlaube das Gesetz im Falle einer tatsächlichen Erkrankung des Kindes eine Woche pro Arbeitsjahr und eine zweite Woche nur bei neuerlicher Erkrankung. Bei einer Dienstverhinderung aufgrund einer Quarantäne sei jene auf eine „verhältnismäßig kurze Zeit“ zu begrenzen. „Keinesfalls lässt sich daraus ableiten, dass hiervon eine zweiwöchige Dienstverhinderung erfasst wäre.“

Kurzum: Manche Dienstnehmer werden das mit dem Arbeitgeber erst ausstreiten müssen.

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