„Die Zweigstelle 335 war erheblich an der Niederschlagung gegen tatsächliche und vermutete Oppositionsmitglieder in Rakka involviert. Die Mitglieder der Zweigstelle 335 wurden ausgesandt, um Demonstrationen zu begegnen und sie zu unterdrücken“, heißt es in einer Zeugenaussage. Die meisten Festnahmen sollen während Demonstrationen stattgefunden haben.
„Ein Zeuge hörte wie H. den Mitarbeitern sagte, es seien irgendwelche Leute festzunehmen, einfach um zu zeigen, dass sie Demonstranten festgenommen hatten. Er wollte an diesen Häftlingen ein Exempel statuieren, damit die Proteste aufhören würden“, sagte ein weiterer Zeuge aus.
H. soll darüber entschieden haben, ob ein Häftling an das Ermittlungskomitee übergeben oder nach Damaskus geschickt wurde. Befehle, Häftlinge nach Damaskus zu schicken, konnte nur H. erteilen.
"Sowohl während der Vernehmungen als auch außerhalb derselben wurden Häftlinge routinemäßig extremen Formen körperlicher Misshandlungen unterworfen, wie Schlägen, Elektroschocks (…) Einigen Opfern wurde Nahrung vorenthalten und einige verschiedenen Formen sexueller Misshandlung unterworfen“, heißt es einem Bericht der Nichtregierungsorganisation CIJA, die mutmaßliche Kriegsverbrechen in Syrien untersucht.
Unklar ist, ob der General selbst an Misshandlungen beteiligt war. Dem Vernehmen nach weist er solche Vorwürfe entschieden zurück.
Laut einem früheren Beamten des Allgemeinen Nachrichtendienstes aber sollen "die Schreie der misshandelten Häftlinge im gesamten dreistöckigen Gebäude der Zweigstelle" gehört worden sein.
"Frühere Häftlinge haben auch geschildert, die Schreie misshandelter Personen gehört und Zeichen körperlicher Misshandlungen auf den Körpern von Häftlingen, mit denen sie die Zelle teilten, gesehen zu haben", heißt es in einem Bericht der CIJA.
In den CIJA-Akten, die dem KURIER vorliegen, finden sich schwer wiegende Vorwürfe gegen General H. wegen angeblicher sexueller Gewalt.
"Die Zeugenaussagen legen nahe, dass die Kommandanten der Zweigstelle des Allgemeinen Nachrichtendienstes in Rakka entweder an Handlungen sexueller Gewalt gegen Häftlinge teilgenommen haben oder davon wussten und es unterlassen haben, die Misshandlungen zu verhindern oder die Täter zu bestrafen", heißt es weiter.
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