Österreich hat wieder aufgesperrt: Was gilt in Ihrem Bundesland?
Für alle, die ein gültiges Impfzertifikat besitzen - das sind laut Gesundheitsministerium rund sechs Millionen Österreicher ab zwölf Jahren - und jene, die nach einer Corona-Infektion genesen sind - hier werden die Zahlen auf einige hunderttausend Menschen geschätzt - ist der Lockdown seit gestern vorbei.
Handel, Gastronomie, Hotellerie und vieles mehr dürfen - so die sechste Covid-Schutzmaßnahmen-Verordnung des Bundes - wieder öffnen. Der Handel kehrt zudem mit seinen gewohnten Öffnungszeiten zurück, damit fällt auch der frühere Ladenschluss - 19 Uhr - in den Supermärkten während des Lockdowns wieder weg.
Zumindest fast überall, jedenfalls: Oberösterreich, das von der vierten Welle besonders stark betroffen war, beendet den Lockdown für alle erst am Freitag, 17. Dezember. Zudem sind nicht alle Bundesländer gleich schnell und öffnen gewisse Bereiche abgestuft oder gar mit Verschärfungen, die nur im jeweiligen Bundesland gelten.
Was darf man nun wo und vor allem, wie? Ein Überblick.
Das gilt in allen Bundesländern
Die Maskenpflicht in Innenräumen bleibt erhalten, wie sie ja bereits seit einigen Wochen besteht. Das betrifft z. B. einkaufen im Supermarkt ebenso wie den Arbeitsplatz, wenn Kontakt mit Kollegen oder Kunden nicht ausgeschlossen werden kann. Für alle Personen ab 14 Jahren gilt FFP2-Pflicht, für 6- bis 14-Jährige, Schwangere oder Menschen, die aus medizinische Gründen - und ärztlich bestätigt - keine solche Maske tragen können, reicht auch der einfachere Mund-Nasen-Schutz. Kinder unter sechs Jahren benötigen keine Maske. Auch in den Schulen gilt derzeit Maskenpflicht.
Auch die 3-G-Regel im Job bleibt (geimpft, genesen oder getestet).
Ein vollständiger "Ninja-Pass" (in den Schulen wird derzeit wieder drei Mal wöchentlich getestet, das betrifft auch Geimpfte oder Genesene) gilt als 2-G-Nachweis, und zwar bis zur neunten Schulstufe: 13-Jährige, die nicht geimpft oder genesen sind, aber einen Ninja-Pass haben, dürfen somit auch einen Skilift benützen oder zum Schwimmen benützen.
Sämtliche Handelssparten und jene körpernahen Dienstleistungsbetriebe, die ab 22. November geschlossen hatten, machen nun wieder auf und das bereits ab heute, Montag. Das sind unter anderem Mode- oder Schuhgeschäfte, Buchläden, Baumärkte, Elektronik-Diskonter sowie Friseure, Barbiere, Masseure oder Kosmetiker. Es gilt freilich: Zutritt haben nur Menschen, die einen 2-G-Nachweis besitzen, zudem gilt Maskenpflicht.
Jene Geschäfte, die während des Lockdowns geschlossen waren, dürfen ausnahmsweise am vierten Adventsonntag, 19. Dezember, aufsperren. Das heißt im Umkehrschluss: Supermärkte oder Drogerien bleiben am vierten Advent geschlossen, ein Sportartikelladen darf aber öffnen.
Auch die Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Sportstätten sind bereits wieder offen, das betrifft z. B. Fitnesscenter, Hallenbäder oder Thermen bzw. Kinos und Theater. Übrigens dürfen auch "Einrichtungen zur Prostitution" wieder Kunden empfangen, dies fällt unter Freizeiteinrichtung.
In Freizeit- und Kultureinrichtungen gelten jedoch Personenlimits. In Innenräumen ohne fixe Sitzplätze dürfen sich maximal 25 Leute aufhalten (z. B. Tanzkurs), mit zugewiesenen Sitzplätzen bis zu 2.000 (z. B. Kino, Oper). Im Freien sind bis zu 300 Personen ohne fixe Plätze bzw. bis zu 4.000 mit fixen Sitzen erlaubt (z. B. Fußballmatch). Es gilt 2-G- und Maskenpflicht - auch am Sitzplatz.
Feste in kleinen Rahmen dürfen nun auch wieder stattfinden, das kann eine Weihnachts-, Geburtstags- oder Hochzeitsfeier sein. Allerdings darf das nicht ausufern: Es dürfen maximal 25 Gäste dabei sein - und sie alle müssen einen 2-G-Nachweis haben. Außerdem gilt: Maske auf - nur zum Essen oder Trinken darf sie freilich abgenommen werden. Diese Regel gilt grundsätzlich überall - in Gasthäusern wie in Büros bei Firmenweihnachtsfeiern. Will also heißen: Ein Kollege, der nur getestet zum Job kommt, darf an einer Weihnachtsfeier nicht teilnehmen - eine Feier zu besuchen ist kein Ausgangsgrund für Nicht-Immunisierte.
Theoretisch gilt die 2-G-Regel auch bei Feiern mit Familie oder Freunden im Privatbereich, ist dort praktisch allerdings kaum kontrollierbar: Die Polizei darf nicht an Wohnungstüren läuten, nur um den 2-G-Status der Anwesenden zu kontrollieren - das ändert sich freilich, sobald es Beschwerden über Lärm etwa von Nachbarn geben würde. Dann kann die Polizei freilich auch die 2-G-Nachweise fordern. Die grundsätzliche Kontrolle, ob alle Gäste geimpft oder genesen sind, muss der Gastgeber machen.
In der jüngsten Verordnung sowie im Covid-Maßnahmengesetz gibt es allerdings eine Ausnahme: Sind nur bis zu vier Erwachsene (mit bis zu sechs Kindern) anwesend, müssen die Masken nicht getragen werden, die 2-G-Kontrollpflicht des Gastgebers entfällt zudem.
Tirol und Burgenland
Diese beiden Bundesländer sind die einzigen, die bereits gestern, Sonntag, alles aufsperrten und nur die Regeln des Bundes übernahmen, ohne eigene Sonderbestimmungen einzubauen. Die Gastronomie hat in Tirol - hier auch die Skihütten - und im Burgenland somit bereits offen: Es gilt 2-G und Maskenpflicht - die Maske darf im Lokal nur am eigenen Sitzplatz abgenommen werden, Wirt oder Kellner müssen zudem den Gästen einen Tisch zuweisen - das in Österreich so beliebte selbst aussuchen des Tisches fällt somit flach. Es gilt Registrierungspflicht, die Sperrstunde wurde bundesweit auf 23 Uhr festgelegt.
Geöffnet sind dort auch schon die Hotels: Es gilt 2-G beim Einchecken und Maskenpflicht außerhalb des eigenen Zimmers.
Auch auf den Adventmärkten gibt es keinerlei zusätzliche Einschränkung. Es gelten die allgemeinen Regeln des Bundes: Maximal 300 Besucher zeitgleich, Masken- und Registrierungspflicht - und kein Zutritt ohne 2-G-Nachweis.
Vorarlberg
Im Ländle machten die Restaurants und die Hotels ebenfalls bereits am Sonntag auf, allerdings in den Lokalen mit einer Einschränkung: An den Tischen dürfen maximal zehn erwachsene Gäste Platz nehmen. Es gelten natürlich auch hier 2-G und Maskenpflicht, Sperrstunde ist wie überall um 23 Uhr.
Auf den Vorarlberger Christkindlmärkten gilt Alkoholverbot, es werden weder Punsch noch Glühwein ausgeschenkt. und: Es ist laut Landesverordnung auch verboten, Alkohol mitzubringen. Darüber hinaus greifen auch hier 2-G, Registrierungs- und Maskenpflicht sowie das Limit von maximal 300 Personen gleichzeitig.
Wer einen Untersuchungstermin in einem Spital hat, braucht ab einem Alter von zwölf Jahren einen 3-G-Nachweis (bei den Test sind auch Schnelltests erlaubt), Notfälle sind von der Regel ausgenommen. Erwachsene Patienten dürfen einen Besucher pro Woche haben (Kinder zwei pro Tag), bundesweit gilt ein Besucher pro Erwachsenem und Tag, hier gilt ab einem Alter von zwölf Jahren die 2,5-G-Regel (geimpft, genesen oder PCR-getestet).
Niederösterreich, Steiermark, Salzburg, Kärnten
Bis auf die Gastronomie und die Hotellerie haben jene Bereiche, die während des Lockdowns geschlossen waren, bereits wieder offen, es gelten die Regeln des Bundes. Die Lokale und die Hotels folgen in diesen Bundesländern am Freitag, 17. Dezember - es gelten die bekannten Vorgaben mit 2-G und Maskenpflicht sowie Sperrstunde und Registrierung.
Auch die Christkindlmärkte sind bereits offen, doch bis 17. Dezember gilt Konsumationsverbot: Direkt vor Ort Punsch trinken oder Waffeln essen ist erst erlaubt, sobald die Gastronomie im Bundesland geöffnet hat. Es gelten die allgemeinen Zutrittsregeln, Maske, 2-G und Registrierung.
Oberösterreich
Das Bundesland ist noch bis einschließlich Donnerstag, 16. Dezember, im Lockdown für alle: Am Freitag, 17. Dezember, wird der Lockdown beendet - dafür öffnet sich für Geimpfte und Genesene mit einem Schlag alles. Von der Gastronomie über die Hotellerie, vom Handel bis zum körpernahen Dienstleister oder die Kultur- und Freizeiteinrichtungen.
Bis dahin bleibt jedoch Einkaufstourismus in benachbarte Bundesländer untersagt: Schuhe in Niederösterreich zu besorgen fällt nicht unter die Deckung der Grundbedürfnisse und somit die erlaubten Ausgangsgründe während eines Lockdowns.
Wien
In der Bundeshauptstadt gingen Handel, körpernahe Dienstleister, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Sportstätten wie in allen anderen Bundesländern bereits auf. Es gelten die Bundesregeln mit Maskenpflicht und natürlich 2-G-Zutritt.
Auch die Christkindlmärkte sind offen, allerdings: Dort darf bis Montag, 20. Dezember, nicht vor Ort konsumiert werden. Take-away - und mindestens 50 Meter vom Markt entfernt verzehren - ist aber erlaubt. Es gilt Maskenpflicht am Markt.
Geschlossen bleiben jedoch bis einschließlich Sonntag, 19. Dezember, Hotellerie und Gastronomie: Erst am Montag, 20. Dezember, dürfen Gasthäuser und Hotels wieder aufsperren. Natürlich gilt auch in Wien 2-G und Maskenpflicht außer am eigenen Tisch oder im eigenen Hotelzimmer.
Auch bei Veranstaltungen im Freien ist Wien strenger: Outdoor gilt 2-G plus - es braucht bei allen ab zwölf Jahren zusätzlich noch einen PCR-Test (in Wien 48 Stunden gültig.), für Kinder ab sechs Jahren reicht auch ein Antigen-Schnelltest. Dafür muss man dann aber am Veranstaltungsort keine Maske tragen. Das führte am Sonntag zu Verwirrung auf einigen Christkindlmärkten, deren Veranstalter 2-G plus verlangten: Doch sie gelten als Gelegenheitsmarkt und nicht als Veranstaltung - es reicht 2-G und Maske.
In Spitälern dürfen erwachsene Patienten einen Besucher pro Woche (bundesweit: einen pro Tag) empfangen, für Kinder gilt zwei Besucher pro Tag), Gebärende dürfen wie auch in allen anderen Bundesländern eine Begleitperson mitnehmen.
In Senioren- oder Pflegeheimen darf jeder Bewohner zwei Besucher pro Tag bekommen. Es gilt sowohl in Krankenhäusern wie Heimen Maskenpflicht sowie 2-G plus für die Besucher. In Wien gilt Testpflicht bereits ab sechs Jahren, allerdings sind für Kinder unter zwölf Jahren auch noch Antigen-Tests möglich.
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