Öffnung: Der Kompass durch den Regel-Dschungel
13 A4-Seiten bringen den Österreichern ab Mittwoch die sogenannte neue Normalität: Die Covid-19-Öffnungsverordnung löst die Covid-19-Lockerungsverordnung ab, die seit November den Lockdown light festschrieb. Sie legte unter anderem die geschlossene Gastronomie fest, aber auch die FFP2-Maskenpflicht und Abstandsvorgaben. Öffnungsverordnung bedeutet aber nicht zügellose Regellosigkeit, im Gegenteil: Ihr Korsett aus bekannten Maßnahmen und neuen Auflagen ist eng.
Das fällt weg
Seit November befand sich Österreich generell im Lockdown light mit Ausgangsbeschränkungen: Zwischen 20 und 6 Uhr durfte man die Wohnung nur in Ausnahmefällen verlassen. Das fällt weg (bereits ab Sonntag). Die Schulen kehren am Montag in den Regelunterricht zurück, das Distance Learning wird beendet. Bisher galt bei der Einreise nach Österreich fast ausnahmslos Test- und Quarantänepflicht: Die Quarantäne fällt für viele Staaten ebenfalls weg.
Das bleibt
Die Pflicht, fast überall FFP2-Masken zu tragen, bleibt. Sie gilt auch für geimpfte oder genesene Personen (Ausnahmen z. B. für Schwangere). „Maske auf“ heißt es unter anderem dort: Im Pkw, wenn haushaltsfremde Personen mitfahren. Im Taxi, in öffentlichen Verkehrs- oder Massenbeförderungsmitteln (z. B. Bus, Zug oder Seilbahn), an Haltestellen. Auch der Mindestabstand beträgt im Freien (z. B. Park) weiterhin zwei Meter. Ausgenommen sind bloß Menschen, mit denen man zusammenwohnt oder die engste Bezugspersonen sind ( z. B. erwachsene Kinder). Zwei Meter Abstand und Maskenpflicht gelten an „öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen“, das gilt im Handel, aber auch im Kulturbereich, z. B. in Museen oder Behörden.
Das kommt neu
Getestet, geimpft oder genesen alias „3 G“-Regel: Das sind die neuen rechtlichen Vorgaben. Die Testpflicht gab es bereits seit Februar für den Besuch von körpernahen Dienstleistern (z. B. Friseure). Doch bisher mussten sich auch Geimpfte und von einer Corona-Infektion Genesene testen lassen. Das ändert sich ab 19. Mai: Sowohl die Covid-Impfung als auch der Nachweis, bereits infiziert gewesen zu sein, gelten als Eintrittskarte.
Die Impfung gilt nach drei Wochen nach dem ersten Stich (ab dem 22. Tag) als Passierschein und ist vorerst neun Monate gültig (ab dem Datum der Erstimpfung). Der Genesenen-Status gilt für sechs Monate (ab dem Datum des Absonderungsbescheides, dieser Bescheid gilt als Nachweis). Die Laborbestätigung über Antikörper reicht für drei Monate. Die Nachweise können in Papier- wie auch digitaler Form („Grüner Pass“) vorgezeigt werden.
Drei Mal pro Woche sind nun die „Nasenbohrertests“ in Schulen vorgeschrieben, negative Ergebnisse reichen als Eintrittskarte für Schwimmbad oder Pizzeria, dafür gibt es ein Stickeralbum.
Wieder möglich
Für Hotellerie, Gastronomie und viele Freizeitunternehmen gehen die Türen wieder auf. Für alle Gäste gilt: Zutritt ist nur getestet, genesen oder geimpft erlaubt. In einigen Fällen gibt es zusätzliche Auflagen, etwa eine Registrierungspflicht oder Platzlimits.
Beim Einchecken im Hotel muss der Gast den „3 G“-Nachweis erbringen. Ist man nicht geimpft oder genesen, sondern nur getestet, ist es bei längerem Aufenthalt nötig, den Test zu wiederholen.
In Lokalen dürfen maximal vier Erwachsene am Tisch Platz nehmen sowie bis zu sechs Minderjährige unter 18 Jahren. Achtung: Für Kinder ab zehn Jahren gilt Testpflicht, dafür reichen die „Nasenbohrertests“ der Schulen. Zwischen den Tischen müssen zwei Meter Platz oder räumliche Trennungen (Plexiglaswände) vorhanden sein. Im Gastgarten dürfen zehn Erwachsene am Tisch sein (sowie zehn Kinder bzw. Jugendliche).
Es gilt Registrierungspflicht, sobald man sich länger als 15 Minuten im Lokal aufhält. Jeder Gast bzw. jede Gruppe muss Namen und Kontaktnummer oder eMail-Adresse nennen, diese Daten werden 28 Tage aufbewahrt. Die Nennung von Fantasienamen wie Donald Duck ist strafbar (bis zu 500 Euro).
Ausgenommen von diesen Regeln ist das Take Away-Service: Wer sich maximal 15 Minuten in einem Lokal aufhält, braucht weder Test noch Registrierung. Die Ausnahme gilt auch für Imbissstände (allerdings darf nichts direkt davor verzehrt werden, sondern mindestens 50 Meter entfernt, Stehtische zur Konsumation wären erlaubt).
Im Sport-, Kultur und Freizeitbereich ist wieder vieles möglich. Auch Tanzschulen dürfen wieder Kurse für alle anbieten, Fitnesscenter öffnen. In den Bereichen greift zudem die 20-Quadratmeter-Vorschrift: Pro Person muss rechnerisch so viel Platz sein, das reduziert die Besucheranzahl. Jede Art von Gruppensport ist wieder erlaubt, ebenso sind es Kontaktsportarten.
Chöre oder Musikkapellen dürfen mit Mindestabstand von zwei Metern proben, pro Mitglied muss 20 Quadratmeter Platz sein. Diese Vorschriften gelten auch für Freibad, Sauna oder Therme.
Bei Veranstaltungen mit fixen Sitzplätzen (z. B. Konzerte, Kino) sind in Gebäuden bis zu 1.500 Besucher (oder maximal die Hälfte des üblichen Saalkontingents), im Freien bis zu 3.000 Gäste möglich. Ab 51 Gästen gilt Bewilligungspflicht der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, doch es gilt gute Planung: Die Behörde hat ab Eintreffen aller Unterlagen drei Wochen Zeit für ihre Entscheidung. Einzureichen ist ein Corona-Präventionskonzept sowie die Benennung eines Covid-Beauftragten. Ab elf Personen gilt Meldepflicht. Drinnen wie draußen gilt Maskenpflicht.
Veranstaltungen ohne fixe Sitzplätze sind nur bis 50 Personen zulässig. Ab elf Personen gilt: getestet, genesen oder geimpft. Sie sind bis spätestens eine Woche vor dem Termin bei der Behörde anzumelden. Auch hier sind ein Präventionskonzept sowie ein Covid-Beauftragter notwendig, die Unterlagen müssen aber nicht eingereicht werden.
Diese Vorschriften gelten trotz Sitzplätzen aber auch für Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern: Es herrscht beispielsweise bei der Trauung Maskenpflicht und Mindestabstand. Die Feier danach wäre aber karg: Bei den Veranstaltungen ohne fixe Plätze dürfen keine Speisen oder Getränke aufgewartet werden - so fallen z. B. Grillpartys im Garten weg, da der Garten nicht zum persönlichen Wohnbereich zählt.
Kommentare