Wäre diese Feier im Garten – was ändert sich?
Das Sozialministerium wollte sich nicht zum Verordnungsentwurf äußern, man „beteilige sich nicht an Spekulationen“. Aber es liegen Informationen vor, die an die Verwaltungsbehörden gingen: Demnach müsste so die bisher bekannt gewordenen Regeln die Feier bei der Bezirkshauptmannschaft angemeldet werden, da der Garten nicht in den „privaten Wohnbereich“ falle, erläutert Helmut-Theobald Müller, Sprecher der steirischen Bezirkshauptleute. Somit gelten die Regeln für Veranstaltungen ohne fixe Sitzplätze. Sie sind ab elf Teilnehmern meldepflichtig, ein eMail bis spätestens eine Woche davor reicht. Aber es müsste ein Covid-Beauftragter genannt sowie ein Corona-Präventionskonzept eingereicht werden. Eine Eintrittstestpflicht besteht nicht.
Ist ab 19. Mai eine Grillparty im Freien möglich?
Nur, wenn bloß die Mitglieder des eigenen Haushaltes teilnehmen. Alles andere wäre eine Veranstaltung, doch Speisen und Getränke dürfen nach derzeitigem Plan nur an fix zugewiesenen Sitzen konsumiert werden. Zudem würden auch Abstandsregeln (zwei Meter) und die FFP2-Maskenpflicht greifen. Ab elf Gästen gilt auch hier Meldepflicht.
Könnte die Polizei etwa nach einer Anzeige kontrollieren, ob eine Gartenparty in großer Runde als Veranstaltung gemeldet wurde?
Ja. Bei Verstößen (z. B. fehlendes Präventionskonzept) wären auch Strafen möglich, 90 Euro zum Beispiel, wenn keine Masken getragen wurden.
Unter welchen Voraussetzungen können Zeltfeste der Feuerwehren stattfinden?
Momentan scheint die maximale Teilnehmerzahl von 50 zu gelten, außer: Es gibt fix zugewiesene Sitzplätze. Das sei für Zeltfeste unpraktikabel, sagt Andreas Rieger, Sprecher des Feuerwehrverbandes. „Fixe Plätze im Bierzelt sind aus unserer Sicht nicht realistisch. Außerdem gibt es bei so einem Fest kein Servicepersonal, da holt man sein Grillhendl selbst.“ Im Verordnungsentwurf gibt es Ausnahmen für Gastronomiestände, bei denen auch im Stehen gegessen werden darf. Das zielt aber eher auf Imbissstände im Freien ab. 2020 entgingen den Feuerwehren 100 Millionen Euro an Einnahmen, weil sie ihre Feste nicht abhalten konnten.
Dürfen heuer Schulabschlussveranstaltungen, etwa Sommerfeste, stattfinden?
Bezirkshauptmann Müller geht davon aus, dass sie unter diesen Rahmenbedingungen nicht wie gewohnt möglich sind: Es kämen weit mehr als 50 Teilnehmer zusammen. Möglich wäre aber eine Aufführung vor Publikum mit Sitzplätzen: In Gebäuden sind bis zu 1.500 Zuschauer erlaubt bzw. maximal die Hälfte der für den Saal zugelassenen Gäste, also 500 Leute bei einem Saal für sonst 1.000. Im Freien wären es bis zu 3.000. Dann gelten die Zutrittsregeln für Kultur-Veranstaltungen: Hinein darf, wer getestet, geimpft oder genesen ist.
Finden Erstkommunionfeiern und Firmungen statt?
Ja, religiöse Veranstaltungen waren schon während der Lockdowns von den Beschränkungen ausgenommen. Die Kirchen schlossen sich aber den Maßnahmen des Staates an, es gelten somit Maskenpflicht und Abstandsregeln.
Welche Auflagen gibt es für Hochzeitsfeiern?
Auch hier sollen ab 19. Mai die Regeln für Veranstaltungen ohne fixe Sitzplätze gelten. Sie sind nach Anmeldung bei der Behörde mit maximal 50 Gästen erlaubt. Das gilt laut ersten Vorgaben der Bundesregierung „indoor wie outdoor“, was allerdings Interpretationsspielraum bedeutet: Somit wäre keine Bewirtung mit Speisen und Getränken erlaubt, es gilt Abstands- und Maskenpflicht. Im Restaurant müsste die übliche Hochzeitstafel gemäß den Gastronomieregeln in geschlossenen Räumen auf mehrere Tische mit maximal vier Erwachsenen aufgeteilt, die Tische in Abständen von zwei Metern aufgestellt werden.
Welche Corona-Tests gelten für Veranstaltungen?
Jene für den Zutritt in die Gastronomie: Kontrollierte Selbsttests (die maximal 24 Stunden alt sein dürfen), Antigentests (maximal 48 Stunden alt) oder PCR-Tests (maximal 72 Stunden alt). Außerdem gilt wie bei allen Öffnungsschritten auch der Impfnachweis (mindestens 22 Tage nach erfolgter Erstimpfung) oder der Status des Genesenen (Infektion vor maximal sechs Monaten) als Eintrittsticket.
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