Mit Clownsnase in die Arbeit: Betriebe können Faschingskostüme anordnen

PORTUGAL-CARNIVAL-CLOWN-PARADE
Umgekehrt können Verkleidungen trotz Narrenzeit von der Betriebsleitung verboten werden.

Kommenden Dienstag sind die Narren los. Hurra! Es ziehen Verkleidete bei Umzügen durch die Straßen, Feiern oder Beisln. Am leichtesten haben es am Faschingsdienstag Kinder, wenn sie das närrische Treiben lieben. Sie feiern in der Schule Schule oder im Kindergarten.

Aber wie sieht es bei den närrischen Erwachsenen aus? Der Faschingsdienstag ist in Österreich ein normaler Arbeitstag. Darf man sich auch in der Arbeit verkleiden?

"Das geht nur mit dem Okay der Betriebsleitung", erklärt die Arbeiterkammer. Generell kann die Firmenleitung Kostüme zur Gänze verbieten. Es existieren aber keine rechtlichen Grundlagen, die das Verkleiden am Faschingsdienstag im Job betreffen. In Gerichtsurteilen wird festgehalten, dass die Kleidung an die Art des Betriebes anzupassen ist.

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Verkleidungen im Büro müssen mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.

„Man wird wohl kaum einen Bestatter in T-Shirt und Jeans oder eine Bankerin in bauchfreiem Top und Ultraminirock finden. Denn es gibt Berufe, wo ein seriöser Auftritt gegenüber den Kunden erwartet wird“, sagt Arbeitsrechtsexpertin Katharina Urleb.

Sicherheit geht vor

Zudem müssen auch Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden: „In Betrieben, wo Maschinen rotieren, wie zum Beispiel bei einer Drehbank, ist weite Bekleidung nicht erlaubt. Das betrifft auch Kostüme“, sagt Biljana Bauer vom Arbeitnehmerschutz der Arbeiterkammer.

Verkleidungsvorschrift

Immer öfter wird in bestimmten Branchen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verlangt, am Faschingsdienstag in einem Kostüm zur Arbeit zu kommen, das von den Vorgesetzten ausgesucht wird.

"Grundsätzlich dürfen Beschäftigte so ein Kostüm verweigern", heißt es von der Arbeiterkammer. Es wird aber gewarnt, dass sich das jedoch negativ auf das Arbeitsklima auswirken könnte.

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Durch zahlreiche Orte ziehen am Dienstag Faschingsumzüge.

Ein "Nein" zur Kostümierung sei aber kein Grund für eine fristlose Entlassung. Die Verkleidung muss aber auf jeden Fall zwischen den Beteiligten abgesprochen sein. Ausnahmen würden nur dort greifen, wo Kostüme etwa zur Dienstkleidung zählen wie zum Beispiel bei Promotionjobs.

Grundsätzlich gelte: Lächerlich oder entwürdigend ist, was nicht dem guten Geschmack der durchschnittlichen Mitbürger entspricht.

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