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Niederlage vor Gericht: Bohrn Mena scheitert mit Klage wegen Likes

Der streitbare Publizist Sebastian Bohrn Mena, der zivil- und strafrechtlich gegen Social-Media-User vorgeht, erlitt (erneut) eine empfindliche Niederlage.
GERICHTSVERHANDLUNG ZU WIDERRUFSKLAGE GEGEN DIE GRÜNE EU-WAHL-SPITZENKANDIDATIN: VERONIKA BOHRN MENA/ SEBASTIAN BOHRN MENA

Der klagsfreudige Publizist Sebastian Bohrn Mena, der gemeinsam mit seiner Frau rechtlich gegen „Hasspostings“ im Internet vorgeht, beschäftigt Justiz und Medienöffentlichkeit seit geraumer Zeit. Bohrn Mena – der Fans der wenig niveauvollen Unterhaltung als untergriffiger Diskutant in oe24-Formaten bekannt ist – ging zuletzt vor allem gegen Nutzer von Sozialen Netzwerken vor, die beleidigende Postings mit einem „Like“ versahen.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Wien, das dem KURIER vorliegt, beschert Bohrn Mena nun aber eine Niederlage: Das Gericht hält fest, dass ein bloßes „Like“ per se keine strafbare Beleidigung darstellt – auch dann nicht, wenn eine strafrechtlich relevante Beleidigung eines anderen Users gelikt wurde.

„Die Intensität der Zustimmung – ob es sich um eine distanzierte, kursorische Sympathiebekundung zu einem Teilaspekt oder um ein vollinhaltliches Mittragen jedes Details der gelikten Äußerung handelt – wird einem individuellen Like [...] nicht ohne Weiteres entnommen“, heißt es in dem siebenseitigen Schriftstück des OLG. „Im Regelfall“, heißt es weiter, „weist das Like lediglich einen diffusen Charakter ohne verbindliche Resonanz des betreffenden Inhalts auf“.

Im Streit mit der FPÖ

Anlass für die juristische Auseinandersetzung war im vorliegenden Fall ein Posting des Wiener FPÖ-Politikers Maximilian Krauss, der als Klubchef seiner Partei im Gemeinderat ebenfalls nicht zwangsläufig für seine feine Klinge bekannt ist. Er bezeichnete in einem Posting das Wiener Volkstheater als „hochsubventionierte linksradikale Spielwiese“. Bezug nehmend auf Bohrn Mena und seine Frau verfasste ein User dazu einen Kommentar, in dem er Born Mena als „Lamahirten“ bezeichnete und ihm und seiner Frau attestierte, immer „den selben Scheißdreck“ zu reden.

Die im vorliegenden Fall Beklagte versaß diesen Beitrag mit „Gefällt mir“. Bohrn Mena sah in dem „Like“ eine strafrechtlich relevante Beleidigung. Das Landesgericht für Strafsachen Wien folgte in der ersten Instanz seiner Argumentation.

Das OLG Wien hob diese Entscheidung nun vollständig auf: Das „Like“ sei „nur als (im Rahmen freier Meinungsäußerung zulässiger) Zustimmung [...] sowie als Zeichen allgemeiner Geringschätzung dem Ehepaar gegenüber zu verstehen“, heißt es in der Begründung. „Dass sich die Angeklagte durch das Setzen des grafischen Symbols „Like“ auch mit einer Verspottung des Anklägers dergestalt identifiziert, diesen als dummen Viehhirten ohne große geistige Kapazitäten darzustellen, wird ein Durchschnittsbetrachter hingegen nicht annehmen.“

Christoph Völk, der die Wiener FPÖ (als Betreiberin der Krauss-Facebook-Seite) in der Causa als Medienanwalt vertreten hat, sieht eine „Judikaturwende“. Zumindest innerhalb des Sprengels der OLG Wien, zu dem auch die Gerichte in Niederösterreich und das Burgenland gehören, werde die Entscheidung künftig in den „Rechtsgebrauch“ einfließen.

Ein Gericht in Innsbruck oder woanders könnte aber immer noch eine andere Auffassung vertreten – so viel Gewicht wie eine Entscheidung des Obersten Gerichtshof (OGH) hat jene des OLG Wien nicht. „Es wäre im Sinne einer einheitlichen Rechtssprechung, wenn sich alle anderen Gerichte auch an dieser sehr gut durchdachten Entscheidung orientieren“, sagt Völk zum KURIER.

Strafbar bleiben sollte aus Sicht des Medienanwalts aber weiterhin das Teilen von beleidigenden Postings: „Weil es keinen Unterschied macht, ob ich so einen Text selbst schreibe oder den eines anderen quasi kopiere und auf einem anderen Kanal verbreite.“ Bei einem Like sei das anders: Es bilde lediglich ein „Stimmungsbild“ ab, erklärt Völk.

Auch OGH entschied so

Die Entscheidung, die nun gefallen ist, betrifft das Strafrecht. Im Zivilrecht hat der OGH bereits Anfang Juni richtungsweisend entschieden, dass ein „Liken“ nicht automatisch eine „Zustimmung zu allen Aspekten der Äußerung eines Dritten“ bedeute – und daher auch keinen Anspruch auf einstweilige Verfügung auslöse. Auch in dieser Causa hieß der Kläger Bohrn Mena.

Kurz darauf meldete sich Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) zu Wort und kündigte Nachschärfungen im Strafrecht an: Sie wolle verhindern, dass Rechtsbehelfe gegen Hass im Netz missbraucht werden, um Profit zu schaffen. Ein Gesetzesentwurf werde derzeit finalisiert und müsse noch mit den Koalitionspartnern ÖVP und Neos abgestimmt werden, sagte Sporrer.

Bei Gerichten in ganz Österreich sind zuletzt immer mehr Verfahren angefallen, weil sich Menschen auf Social Media beleidigt gefühlt haben. Und: Manche dürften ein Geschäftsmodell darin entdeckt haben, zumindest mit einer medienrechtlichen Klage zu drohen.

Sie bauen darauf, dass Menschen, die einfach nur ein „Like“ gesetzt haben, bereit sind, den Streit rasch mit einem Vergleich beizulegen, indem sie eine bestimmte Summe bezahlen. In einem Medienprozess drohen sonst (neben den Verfahrenskosten) hohe Entschädigungszahlungen und eine strafrechtliche Verurteilung.

Mit der Entscheidung des OLG Wien dürfte dem zumindest teilweise ein Riegel vorgeschoben werden.

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