Chat-Causa: Woher sie kommen, spielt bei Veröffentlichung keine Rolle

In den Chats wurden Bilder von Messern und Sturmhauben verschickt
Wer Daten allerdings in Gewinn- oder Schädigungsabsicht verarbeitet, kommt mit dem Datenschutzgesetz in Konflikt.

Das Handy des Ex-Innenressort-Kabinettschefs Michael Kloibmüller landet im Wasser. Ein IT-Techniker des BVT soll Daten retten, was ihm angeblich nicht gelingt. Stattdessen tauchen Chats Jahre später in der Öffentlichkeit auf. Kloibmüller erhielt Nachrichten über das „rote Gsindl“ oder eine „grüne Hexe, die in der Donau versenkt werden soll.“ Die Aufregung ist groß. Doch haben diese veröffentlichten Informationen auch rechtliche Folgen? Nachgefragt bei Strafrechtler Alois Birklbauer von der Johannes-Kepler-Universität in Linz.

KURIER: Herr Dr. Birklbauer, ist die Organisation, Weitergabe und Veröffentlichung von fremden Daten strafrechtlich relevant?

Alois Birklbauer: Ich sehe da eher § 63 Datenschutzgesetz. Da geht es um die Verarbeitung von Daten in Gewinn- oder Schädigungsabsicht. Der Strafrahmen beträgt da ein Jahr Freiheitsstrafe. Das würde vor allem jemanden betreffen, dem die Daten aus berufsmäßigen Gründen anvertraut wurden.

Spielt es eine Rolle, ob dafür Geld geflossen ist?

Nein, das ist egal. Es bleibt ja die Schädigung.

Wenn derartige Chats dann bei Politikern oder Medien landen und veröffentlicht werden – hat das für sie Konsequenzen? Müssen sie wissen, wie der Informationsfluss zustande gekommen ist?

Nein, das betrifft niemanden, der „nur“ veröffentlicht, weil er die Daten bekommen hat. Das sind Informationen eines Whistleblowers. Diejenigen, die veröffentlichen, haben das ja nicht in Auftrag gegeben. Wenn sie dafür im Vorfeld allerdings Geld bezahlt haben, wird es problematischer. Dann sind sie in der Beteiligungskette drin. Oder anders gesagt: Wenn ich aktiv jemanden suche, der mir diese Informationen beschafft, ist das problematisch. Wenn ich sie einfach bekomme, ist das ok. Was aber sehr wohl passieren kann: Es kann zivilrechtliche bzw. medienrechtliche Schadenersatzansprüche geben.

Auf dem Handy könnten sich auch sensible Daten aus dem Innenministerium im Zusammenhang mit der Sicherheit Österreichs befunden haben.

Das müssten schon massive Inhalte sein. Die Vorgabe für § 252 StGB, Verrat von Staatsgeheimnissen, ist hoch. Da sprechen wir von verfassungsgefährdenden Tatsachen. Das fällt hier eher nicht darunter.

Es gibt Überlegungen, in Österreich den Straftatbestand Datenhehlerei einzuführen – nach dem Vorbild Deutschland. Was würde das ändern?

Das ist eigentlich schon beim Datenschutzgesetz inkludiert. Das wäre maximal ein Schritt gegen Whistleblower.

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