Betrug um Goldprofessionell: Firmenchef enthaftet

Betrug um Goldprofessionell: Firmenchef enthaftet
Geschäftsführer befindet sich seit Ende März auf freiem Fuß. Partner weiterhin in U-Haft

Im mutmaßlichen Betrugsskandal um die Salzburger Firma Goldprofessionell Austria, der von der Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) untersucht wird, befindet sich der Geschäftsführer Torsten K. seit Ende März wieder auf freiem Fuß. Der von Verteidiger Lukas Kollmann vertretene 49-Jährige wurde vom Wiener Landesgericht für Strafsachen gegen gelindere Mittel enthaftet.

Wie Gerichtssprecherin Christina Salzborn am Donnerstagnachmittag der APA bestätigte, wurde dem gebürtigen Deutschen die Weisung erteilt, nicht mehr im Finanzsektor oder im Bereich der Vermögensverwaltung tätig zu sein. Er muss aber bis Ende dieser Woche eine bezahlte Beschäftigung nachweisen oder sich beim AMS arbeitslos melden. Zudem wurde vorläufige Bewährungshilfe angeordnet.

Schadensbetrag

Gegen Torsten K. und Matthias L. - dieser war Prokurist der im November 2016 in die Insolvenz geschlitterten Goldprofessionell Austria - wird wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs ermittelt. Sie sollen von zumindest 2012 bis Juni 2016 mehr als 2.200 Anleger in Deutschland, Österreich und der Schweiz hinters Licht geführt haben. Die WKStA geht von einem Schadensbetrag von zumindest fünf Mio. Euro aus. Den Verdächtigen wird vorgeworfen, ihre Opfer zum Abschluss von sogenannten Edelmetallsparplänen verleitet zu haben, wobei sie die ihnen zum Ankauf von Gold und Silber überlassenen Gelder zu einem Gutteil anderweitig - nämlich für private Zwecke - verwendet haben sollen.

Während Matthias L. weiter in U-Haft sitzt, hält das Wiener Landesgericht bei Torsten K. eine vorerst fünfmonatige Inhaftierung für ausreichend. Der Aufenthalt im Gefängnis habe auf den "gesellschaftlich voll integrierten Beschuldigten (...) großen Eindruck gemacht", heißt es im Enthaftungsbeschluss. Der 49-Jährige wirke durch das erstmals verspürte Haftübel "offenkundig persönlich belastet", weshalb die zuständige Richterin zum Schluss kommt, dass bei ihm nicht mehr zwangsläufig Tatbegehungsgefahr anzunehmen ist, sofern er sich den Weisungen gemäß verhält.

Kommentare