Aus dem Gewessler-Ressort hieß es am Nachmittag: "Die Klassifizierung eines Vorfalls ist durch die Verordnung (EU) 996/2010 vorgegeben. Diese regelt, wann ein Vorfall als Unfall oder schwere Störung zu qualifizieren ist. Im Zuge der Erhebungen durch die SUB wurde beurteilt, dass es sich bei dem Vorfall weder um einen Unfall noch um eine schwere Störung gemäß Verordnung (EU) 996/2010, sondern um eine Störung handelt. Die Untersuchung einer Störung ist gemäß Verordnung (EU) 996/2010 nicht zwingend, in diesem Fall wird dennoch eine Untersuchung gemäß Sicherheitsuntersuchungsgesetz durchgeführt, da dadurch Erkenntnisse, die zur Sicherheit der allgemeinen zivilen Luftfahrt beitragen können, erhofft werden."
Und weiter: "Der Cockpit Voice Recorder und der Flight Data Recorder wurden zur Sicherstellung der Durchführung weiterer Untersuchungen – seitens der SUB, aber auch der Justiz – von der SUB gesichert und verwahrt. Die Abstimmung mit der Justiz zur umfassenden Beweissicherung laufen kontinuierlich. Der FDR wurde unter Aufsicht der SUB in Österreich ausgelesen. Grundsätzlich ist eine Einbeziehung der Untersuchungsbehörde des Herstellerlands – in diesem Fall Frankreich – in die Untersuchung auf Basis internationaler Regelungen vorgesehen. Das wird natürlich auch hier so gehandhabt."
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