Forchtenstein: So geht es nach der Aufhebung der Stichwahl weiter
Geht es um Wahlen, ist bei der SPÖ derzeit offenbar der Wurm drin. Zu diesem Schluss könnte man angesichts des am Freitag veröffentlichten Urteils des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zur Wahlanfechtung in Forchtenstein kommen.
Das Höchstgericht hat nämlich das Ergebnis der Bürgermeisterstichwahl aufgehoben, weil der Wahlakt eigenmächtig geöffnet und dann unverschlossen zur Bezirkswahlbehörde gebracht wurde – von der damaligen SPÖ-Bürgermeisterin Friederike Reismüller in ihrer Funktion als Leiterin der Gemeindewahlbehörde.
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Rückblende: Am Wahltag war man draufgekommen, dass Abstimmungs- und Wählerverzeichnis eines Wahlsprengels fehlten, und legte diese nachträglich bei, allerdings ohne den Wahlakt auch wieder zu versiegeln. Zudem lagen die Dokumente eine Stunde lang unbeaufsichtigt in einem vor dem Haus der Ortschefin geparkten Auto.
So geht es jetzt weiter
Das Ergebnis der Stichwahl war sehr knapp, SPÖ-Kandidat Alexander Knaak gewann mit fünf Stimmen Vorsprung gegen ÖVP-Vizebürgermeister Josef Neusteurer.
Dieses Duell muss nun neu ausgetragen werden. Die neuerliche Stichwahl muss binnen sechs Wochen nach Zustellung des VfGH-Erkenntnisses ausgeschrieben werden und muss innerhalb von 100 Tagen nach der Zustellung stattfinden. Bürgermeister Alexander Knaak bleibt bis zur Angelobung des nächsten Ortschefs im Amt.
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Die ÖVP zeigte sich erfreut über die Entscheidung des VfGH. Sowohl Landesparteiobmann Christian Sagartz als auch der unterlegene Kandidat Neusteurer sprachen von einem „Sieg für die Demokratie“. Schuld am „Wahlchaos“ trage die SPÖ, kritisierte Sagartz.
Diese akzeptiere die Entscheidung, erklärte SPÖ-Landesgeschäftsführer Roland Fürst. Der Stichwahl sehe er gelassen entgegen, Bürgermeister Knaak habe bereits gezeigt, dass er an der Umsetzung vieler wichtiger Themen arbeite.
Liste Tschürtz blitzt ab
Abgewiesen hat der VfGH hingegen die Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes von Mattersburg durch die Liste „TVM - Tschürtz Vorwärts Mattersburg“. Begründet wurde die Anfechtung damit, dass die Anwendung des d'hondtschen Verfahrens bei der Wahl des Gemeindevorstandes dem Grundsatz der Verhältniswahl sowie dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, weil es größere Parteien bevorzuge.
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Der VfGH verwies auf das Bundesverfassungsgesetz, wonach jede im Gemeinderat vertretene Partei „nach Maßgabe ihrer Stärke“ Anspruch auf Vertretung im Vorstand habe. Dass gegen das d'hondtsche Verfahren keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, habe der VfGH bereits wiederholt entschieden.
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