Höchstgericht entscheidet über Wahlwiederholung in Forchtenstein

Höchstgericht entscheidet über Wahlwiederholung in Forchtenstein
ÖVP hat Bürgermeisterstichwahl angefochten

Die ÖVP in Forchtenstein ficht die Bürgermeisterstichwahl beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) an: „Es wird das gesamte Wahlverfahren des zweiten Wahlgangs (...) angefochten und beantragt, dieses zur Gänze aufzuheben.“ So steht es auf Seite sieben der zehnseitigen Anfechtung, die der Wiener Anwalt Karl Schön im Namen von ÖVP-Vizebürgermeister Josef Neusteurer am Dienstag eingebracht hat und die dem KURIER vorliegt.

Im Klartext will die Volkspartei eine Wiederholung der Stichwahl vom 23. Oktober 2022, bei der Neusteurer sieben Stimmen hinter SPÖ-Spitzenkandidat Alexander Rüdiger Knaak lag.

Der Schritt zum Höchstgericht war nach den jüngsten Äußerungen Neusteurers erwartbar: „Die Landeswahlbehörde hat uns im Prinzip ja dazu aufgefordert“, sagte der 60-jährige langjährige Vize zuletzt. Jetzt meint er: „Das Wahlrecht ist ein Grundrecht und muss auf allen Ebenen geschützt werden. Umso mehr war die Anfechtung der Bürgermeister-Stichwahl beim Verfassungsgerichtshof notwendig.“

Zur Erinnerung: Die Landeswahlbehörde hatte einen fast identen Einspruch der ÖVP am 23. Jänner trotz mehrerer festgestellter Rechtswidrigkeiten bei der Wahl abgewiesen; zugleich aber eingeräumt, dass sie einen Aspekt gar nicht beurteilt hatte, weil Neusteurer diesen erst nach Ende der Einspruchsfrist geltend gemacht hatte. Aber, so die Landeswahlbehörde sinngemäß: Wenn man diesen Aspekt geprüft und eine Rechtswidrigkeit festgestellt hätte, müsste die Stichwahl wiederholt werden.

Welcher Aspekt ist gemeint?

Am 31. Oktober, also acht Tage nach der Stichwahl, wurde der zwischenzeitlich in einem Tresor im Gemeindeamt von Forchtenstein deponierte versiegelte Wahlakt von der damals noch amtierenden SPÖ-Bürgermeisterin Friederike Reismüller als Leiterin der Gemeindewahlbehörde im Beisein von zwei Gemeindebediensteten geöffnet. Denn man war draufgekommen, dass Abstimmungs- und Wählerverzeichnis eines Wahlsprengels fehlten, und hat diese nachträglich beigelegt. Danach „wurde der Wahlakt nicht neuerlich versiegelt“, heißt es in der Anfechtung beim VfGH. Die Bürgermeisterin sei zum Mittagessen nach Hause gefahren, „bevor sie den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde übermittelte. Ca. 1 Stunde lang war der Wahlakt in dem in der Hauseinfahrt abgestellten Auto“.

In der Anfechtung wird der Schluss gezogen, dass „insbesondere die gesetzwidrige unversiegelte lang andauernde unsichere Verwahrung des Wahlaktes (...) die grundsätzliche Möglichkeit zur Manipulation des Wahlergebnisses“ eröffne. Dass tatsächlich nachträglich manipuliert worden sei, wird gar nicht behauptet, denn nach Rechtsprechung des VfGH komme es „nicht auf den Nachweis einer konkreten – das Wahlergebnis tatsächlich verändernden – Manipulation an“, sondern auf die bloße Möglichkeit.

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