Späte Genugtuung für Zöglinge: Zwölf Jahre Haft für den „Missbrauchs-Pater“
Dieses Urteil ist an Deutlichkeit kaum zu überbieten und dürfte richtungsweisend dafür sein, wie die Justiz in ähnlich gelagerten Missbrauchsfällen künftig zu verfahren gedenkt. „Zwölf Jahre unbedingt“, lautete der Schuldspruch, den ein Schöffensenat am Mittwoch im Landesgericht Steyr über den früheren Konviktsdirektor des Stifts Kremsmünster verhängte. „Eine Genugtuung für die Opfer, denen das Leben verpfuscht wurde“, kommentierten die Opferanwälte Johannes Mühlböck und Helmut Blum den Ausgang.
Erstmals wurde damit ein Mann der Kirche wegen sexueller und gewalttätiger Übergriffe zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Der mittlerweile in den Laienstand zurückversetzte Ex-Ordensangehörige August M. soll über Jahrzehnte hindurch (1971 bis 1996) Zöglinge schwer missbraucht haben. Die genaue Zahl ist nicht mehr feststellbar, doch 24 Fälle wurden angeklagt. Die Vorwürfe reichten von Analverkehr über Masturbation bis Oralverkehr.
„Eigentlich hätten Ihnen 13 Jahre zugestanden, aber Ihre bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und die bereits geleistete Entschädigungszahlung an eines der Opfer wird als Milderungsgrund anerkannt“, betonte der vorsitzende Richter Wolf-Dieter Graf.
Nicht rechtskräftig
Das am Montag eröffnete Verfahren fand großteils unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Graf wandte sich in der wieder öffentlich zugänglichen Urteilsbegründung daher zunächst an die Opfer und entschuldigte sich, dass M. der Einzige aus dem Stift sei, dem aufgrund von Todesfällen und gesetzlicher Verjährung noch der Prozess gemacht werden könne: „Ich ersuche um Verständnis, dass es nicht die Kompetenz des Strafgerichts ist, das Verhalten anderer Akteure über die Anklage hinaus zu beleuchten.“
Derartige Vorkommnisse seien in einem anderen Umfeld unmöglich gewesen. „Die Dauer und die Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber den Opfern übersteigt alles Dagewesene“, begründete der Richter das Strafausmaß. M. habe das Stiftsinternat als eine Art Selbstbedienungsladen zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse betrachtet.
Der Angeklagte ließ bei der Urteilsverkündung keinerlei Emotion erkennen. Verteidiger Oliver Plöckinger meldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab. Es ist daher nicht rechtskräftig. Daran, dass der 79-jährige M. vielleicht ins Gefängnis muss, glaubt sein Anwalt nicht: „Er ist sicher nicht hafttauglich.“
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