Im Urlaub krank geworden? Wann man Urlaubstage zurückbekommt
Alle Jahre wieder lässt die Corona-Sommerwelle grüßen. Seit Mai steigt in Österreich die Zahl der Viruspartikel im Abwasser kontinuierlich an. Auch aus beliebten Sommerdestinationen wie Spanien, Italien oder Frankreich wurden zuletzt hohe Fallzahlen gemeldet. Viele Menschen, die sich mit den derzeit kursierenden FLiRT-Varianten infiziert haben, leiden unter Husten, Schnupfen, Hals- und Gliederschmerzen oder Fieber - auch im Urlaub.
Der ÖGB und Gewerkschaften erhalten derzeit vermehrt Anfragen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die an freien Tagen krank geworden sind. Worauf ist rechtlich zu achten?
Grundsätzlich gilt: Wer krank ist, sollte zum Arzt gehen – "nicht nur, um sich behandeln zu lassen, sondern auch, um dem Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit eine Bestätigung vorlegen zu können“, sagt ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko. Diese muss bei Wiederantritt des Dienstes unverzüglich vorgelegt werden, damit die Urlaubstage erhalten bleiben.
Wann keine Urlaubstage verbraucht werden
Wird man während des Urlaubs krank und dauert die Krankheit länger als drei Tage, so werden keine Urlaubstage verbraucht. "Das heißt: Die Tage, an denen man krank ist bzw. war, werden wieder auf das Urlaubskonto zurückgebucht. Aber eben nur, wenn man mehr als drei Tage krank ist."
Ein Beispiel: Erkrankt ein Arbeitnehmer während eines zweiwöchigen Urlaubs bei einer normalen 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag sind Arbeitstage) von Freitag bis einschließlich Montag, so liegt eine Krankheit von vier Kalendertagen vor. Die Tage an denen man üblicherweise arbeitet, also bei einer Fünf-Tage-Woche von Montag bis Freitag, werden dann nicht als Urlaubstage gewertet – in diesem Fall also der Freitag und der Montag.
Die Krankenstandstage können jedoch nicht einfach an das Urlaubsende angehängt werden. "Der Urlaub verlängert sich nicht um die Krankenstandstage. Er endet am ursprünglich vereinbarten Datum”, hält Trinko fest.
Im Ausland krank geworden?
Wer im Ausland länger als drei Tage krank ist und dort zum Arzt geht, muss dem Arbeitgeber nach der Rückkehr neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Diese Bestätigung kann zum Beispiel von einer österreichischen Behörde im Urlaubsland (Konsulat oder Botschaft) ausgestellt werden. Die Bestätigung braucht man nicht, wenn man nachweisen kann, dass man in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurde.
"Ob man mit seiner eCard auch im Ausland zum Arzt gehen kann und die Kosten vollständig von der Sozialversicherung übernommen werden, hängt vom jeweiligen Urlaubsland ab”, so Arbeitsrechtsexperte Trinko. Er empfiehlt, sich vorher bei der österreichischen Sozialversicherung darüber zu informieren.
Man benötigt auf jeden Fall eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVG), die auf der Rückseite der eCard zu finden ist. Die EKVG muss vollständig ausgefüllt sein und darf nicht abgelaufen sein.
Kommentare