Missverständnis: Keine absolute Ärztekammer-Empfehlung fürs Kreuzimpfen

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In einem Pressegespräch am Donnerstag schränkten Vertreter der ärztlichen Interessensvertretung zuvor getätigte Statements ein.

Seit Montag werden Kreuzimpfungen bei Immunisierungen gegen Covid-19 vom Nationalen Impfgremium (NIG) zumindest teilweise empfohlen. Der Impfstoffumstieg wurde damit auch hierzulande erleichtert, die deutsche Ständige Impfkommission (STIKO) war schon vergangene Woche mit einer Empfehlung für heterologes Impfen (erst Vektor- dann mRNA-Impfstoff) vorgeprescht.

Die STIKO beruft sich auf aktuelle Studienergebnisse, die eine verbesserte Immunantwort nach heterologem Impfschema nahelegen. Auch Ärztekammer-Chef Thomas Szekeres sprach sich am Dienstag im Ö1-Mittagsjournal für einen mRNA-Impfstoff als Zweitimpfung nach Astra Zeneca aus. "Ich würde als Zweitimpfung empfehlen, einen mRNA-Impfstoff zu wählen", sagte Szekeres. "Es macht aber auch nichts, wenn man sich zweimal mit demselben Impfstoff impfen lässt. Wichtig ist, dass man sich zweimal impfen lässt."

Daraus eine bedingungslose Empfehlung für Kreuzimpfungen abzuleiten, sei nicht angebracht, ruderten Vertreter der Ärztekammer im Gespräch mit Journalistinnen und Journalisten am Donnerstag zurück. Man fühle sich etwas missverstanden, die Aussagen des Ärztekammer-Präsidenten seien teilweise verkürzt verbreitet worden.

Vorrang für homogene Impfserie

Klar sei: Man unterstütze die wissenschaftlich fundierten Empfehlungen des NIG und schätze die Arbeit, die in dem Gremium von Ärztinnen und Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen geleistet werde. Daher begrüße man auch, dass der Impfstoffumstieg in den aktuellen Anwendeempfehlungen nicht ohne Vorbehalte befürwortet werde. Gleichzeitig wolle man nochmals betonen, dass man derzeit empfehle, eine Impfserie homogen, also mit jenem Impfstoff, der beim Erststich verabreicht wurde, zu beenden.

"Es ist nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht notwendig, dass man heterologes Impfen breit einführt und sich damit in die Off-Label-Anwendung der Impfstoffe begibt", sagte Rudolf Schmitzberger, Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde und Leiter des Referates für Impfangelegenheiten der Österreichischen Ärztekammer, vor Presseleuten.

Wird eine Arznei im Off-Label-Use ("nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch") eingesetzt, findet sie außerhalb des durch die Arzneimittelbehörde zugelassenen Gebrauchs Verwendung. "Hier muss man sich vergegenwärtigen, dass bei Kreuzimpfungen die Haftungsfrage eine andere ist", erläuterte Schmitzberger.

Heikler Schadensfall

Die rechtlichen Rahmenbedingungen seien im Schadensfall ganz anders. Der Impfarzt befindet sich nur dann auf der sicheren Seite, wenn der Patient besonders explizit und detailliert darüber informiert wurde, dass eine derartige Anwendung des jeweiligen Impfstoffs nicht der ursprünglichen Zulassung entspricht und welche Konsequenzen das haben kann. "Arzt und Patient beziehungsweise Patientin müssen sich also bewusst sein, in welche Situation sie sich begeben", sagte Schmitzberger.

Man müsse im Einzelfall abwägen, ob ein Zweitstich mit einem mRNA-Vakzin wirklich sinnvoll und angebracht sei. Schmitzberger: "Das sind Ausnahmen, die man machen kann, wenn starke Impfreaktionen nach dem Erststich aufgetreten sind, zwischen Erst- und Zweittermin eine Schwangerschaft eingetreten ist oder der Impfling ganz explizit darauf besteht."

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