Dies bezog sich auf die Kapitalertragssteuer eines Investmentfonds einer ausländischen Fondsgesellschaft, an dem Herr S. Anteile hält. Bloß bei weitem nicht so viele, die diese Summe rechtfertigen würden. Herr S. war fassungslos, seine Bankbetreuerin in einer niederösterreichischen Bank ratlos, sagte aber sofort, dass dies ein Irrtum sein müsste.
Versprechen
Es sollte fünf Tage dauern, ehe die Bank in einer eMail eine Korrektur der steuerlichen Meldung versprochen wurde, „um diesen Fehler schnellstmöglich zu beheben“. Herr S. drohte zwischenzeitlich mit dem VKI und dem Bankenombudsmann. Erst zwei Wochen nach der Abbuchung wurde der Fehler tatsächlich korrigiert. 16.330,84 wurden rücküberwiesen, zugleich 964 Euro an Steuern abgezogen. Dieses Mal passte die Rechnung.
Bedauern
„Die nun aufgetretene Situation bedauern wir außerordentlich, sind in diesem Fall jedoch leider nur die ausführende Stelle und müssen uns an die gültige Rechtslage halten“, heißt es seitens der Bank. „Die von der Kontrollbank ermittelten KESt-Beträge müssen verpflichtend und unverzüglich von der depotführenden Stelle – im Fall von Herrn S. sind das wir – einbehalten und abgeführt werden.“ Warum dies zwei Wochen dauerte und im Gegensatz dazu andere Banken den Fehler gleich gemerkt und die Abbuchung gestoppt haben, wollte die Bank nicht kommentieren.
Wortkarg gab sich auch der Fondsanbieter: „Wir waren bemüht, den Fehler schnellstmöglich zu beheben und wir entschuldigen uns aufrichtig für die entstandenen Unannehmlichkeiten.“
Für Herrn S. ein schwacher Trost: „ Wenn ich am Abbuchungstag mit der Bankomatkarte bezahlen will und feststelle, dass der Bezahlvorgang verweigert wird, weil mein Konto ohne mein Wissen vielfach überzogen wurde, was mache ich da?“
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