Unzulässige Klauseln in privaten Unfallversicherungen

Unzulässige Klauseln in privaten Unfallversicherungen
Der OGH kippte zwölf Klauseln in Verträgen der Merkur Versicherung, unter anderem Abschläge für Ältere.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat insgesamt 12 Klauseln in Verträgen der Merkur Versicherung für gesetzwidrig erkannt - der Großteil davon betraf die private Unfallversicherung. Der OGH stieß sich etwa daran, dass die Versicherungssummen beim Unfallprodukt nach dem 70. Lebensjahr um 30 Prozent sinken sollten bzw. dass über 75 bei unfallbedingter dauernder Invalidität eine niedrige laufende Rente statt einer einmaligen Kapitalleistung ausbezahlt werden sollte.

Die 30-Prozent-Absenkungsklausel ab 70 hatte bei einer 77-jährigen Pensionistin aus Linz zur Kürzung der Invaliditätsleistung nach einem Unfall von 7.664 Euro auf 5.365 Euro geführt, teilte am Mittwoch die Arbeiterkammer Oberösterreich (AK OÖ) mit, die den Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit einer Unterlassungsklage gegen 13 Klauseln beauftragt hatte. Der OGH erklärte das Einziehen einer willkürlichen Altersgrenze in Versicherungsbedingungen mit der Folge einer erheblichen Reduktion der Versicherungssumme als unwirksam. Konsumenten und Konsumentinnen müssten nicht mit einer solchen überraschenden und evident nachteiligen Klausel rechnen.

Branchenübliche Klauseln

Als ebenfalls unzulässig erkannte der OGH eine laut AK branchenübliche Klausel, die vorsieht, dass bei Unfällen ab Vollendung des 75. Lebensjahres für eine unfallbedingt verbliebene dauernde Invalidität anstelle der Kapitalleistung eine Rente ausbezahlt wird. Diese Bestimmung weiche, so der OGH, von den Erwartungen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers erheblich ab: "Dieser rechnet nicht damit, dass von einer in der Polizze konkret vereinbarten Kapitalleistung in den Allgemeinen Bedingungen - allein aufgrund des Erreichens einer bestimmten Altersgrenze - abgegangen wird."

Der Versicherungsnehmer, der jahrelang Prämien eingezahlt habe, würde nun nicht die erwartete Kapitalleistung, sondern bloß eine Rente bis zum Eintritt des Todes erhalten, wodurch vom vereinbarten Leistungsumfang überraschend abgewichen werde. Bei der Pensionistin aus Linz führte diese Klausel dazu, dass sie die - bereits gekürzte - Leistung von 5.365 Euro nicht als Kapital, sondern als monatliche Rente von 41 Euro erhalten sollte. Der wegen des Unfalls nötige Wohnungsumbau wäre damit unmöglich gewesen, so die AK, die betont, dass betroffene Verbraucher nach dem OGH-Urteil nun eine Kapitalleistung statt einer Rente verlangen könnten.

Beanstandet wurde vom OGH bei der Merkur Versicherung auch eine Kündigungsklausel - die laut AK OÖ in der Kfz-Sparte branchenüblich sei, vielfach aber auch auf die Unfall- oder die Rechtsschutzversicherung ausgedehnt worden sei. In der privaten Unfallversicherung ist ein Kündigungsrecht der Versicherung aus Sicht der Konsumentenschützer höchst problematisch, weil es für Versicherte schwierig sein könne, nach einer Kündigung wieder einen Versicherungsschutz - zumindest zu vergleichbaren Konditionen - zu erlangen.

Der OGH habe die branchenübliche Kündigungsklausel schon deshalb als gröblich benachteiligend beurteilt, da sie dem Versicherer eine völlig unkonkrete Kündigungsmöglichkeit beim ersten, noch so kleinen Versicherungsfall einräume, verweist die AK auf die OGH-Meinung zu Klausel 8. Auch in der Rechtsschutz (Klausel 13 des Urteils) sei eine Klausel zur Schadensfallkündigung als unzulässig beurteilt. Polizzen sehen oft 10 Jahre Laufzeit vor, so die AK. Jedoch räumt das Gesetz Konsumenten ab dem 3. Jahr ein jährliches Kündigungsrecht ein. Die Versicherung beanspruchte in einer weiteren Klausel dieses Kündigungsrecht auch für sich. Das ist, so der OGH, aber nicht zulässig (Klausel 10 des Urteils). Auf diese und sinngleiche Kündigungsklauseln darf sich die Versicherung laut AK nicht mehr berufen, um ein Vertragsverhältnis vorzeitig aufzukündigen.

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