Mega-Ansturm: Worauf sich Supermärkte am Feiertag einstellen
Menschenmassen, die vor dem Billa am Bahnhof Praterstern ungeduldig darauf warten, von einem Security-Mitarbeiter hineingelassen zu werden. Diese Szene spielte sich zuletzt am Stefanitag vor dem Supermarkt im zweiten Bezirk ab. Videos davon auf TikTok und Co. zeigen die chaotischen und hektischen Zustände.
Immer wieder gibt es auf Supermärkte, die an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben, einen regelrechten Ansturm. Der Billa am Praterstern ist einer davon. Denn: Verkaufsstellen an Bahnhöfen, Flughäfen und Tankstellen unterliegen einer Sonderregelung.
Hier ist der Verkauf von Lebensmitteln, Reisebedarf, Reiselektüre, Blumen und Toilettenartikeln auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Die maximale Verkaufsfläche beträgt jedoch 80 m².
Auch Supermärkte in Fremdenverkehrsgemeinden dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben.
Am heutigen Feiertag (Heilige Drei Könige) kann man also bei den sogenannten "Sondermärkten" wie gewohnt einkaufen. Beim REWE-Konzern, zu dem u.a. der Supermarkt Billa gehört, geht man von zahlreichen Kundinnen und Kunden aus: "Gerade an Standorten mit hoher Frequenz, wie Bahnhöfen, ist natürlich mit einem großen Ansturm zu rechnen", so eine Sprecherin des Konzerns.
Auch bei der Supermarktkette Spar stellt man sich auf Menschenmassen ein. Nicole Berkmann, Unternehmenssprecherin: "Normalerweise wird an solchen Feiertagen immer stark eingekauft." Die Menschen vergessen häufig darauf, dass Feiertag ist und sie somit nicht überall einkaufen gehen können.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden, die an Feiertagen arbeiten, sei kein Problem: "Sie bekommen Zuschläge und vielen macht es gar nichts aus, an solchen Tagen zu arbeiten. Studierende oder allein lebende Menschen freuen sich sogar darüber", konstatiert Berkmann.
Das bestätigt auch eine Sprecherin der REWE-Gruppe gegenüber dem KURIER: "Mitarbeiter für diese Tage zu finden, ist keine große Herausforderung, weil es ja einen 100 Prozent Zuschlag gibt."
Das Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz (BZG) legt fest, unter welchen Voraussetzungen alle Gewerbetreibende gewerbliche Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen ausüben dürfen.
Grundsätzlich gilt: Verkaufsstellen dürfen von Montag bis Freitag von 6:00 bis 21:00 Uhr und am Samstag von 6:00 bis 18:00 Uhr geöffnet haben, der wöchentliche Offenhalterahmen ist mit 72 Stunden festgelegt.
Ausnahmen gelten für Verkaufsstellen bestimmter Art (z.B. Flughafen- und Bahnhofshops, Theater- und Museumsshops, Zollfreiläden und Flughäfen).
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