OGH: Kündigen in der Kurzarbeit ist rechtens

OGH: Kündigen in der Kurzarbeit ist rechtens
Erste Entscheidung stärkt die Arbeitgeberseite. Kläger war aber selbt gar nicht in Kurzarbeit. Fragen zum individuellen Kündigungsschutz ungeklärt.

Eine  Arbeitgeberkündigung, die während der Kurzarbeit oder der anschließenden einmonatigen Behaltefrist ausgesprochen wird, ist  rechtens. Zu dieser  Entscheidung kam der Oberste Gerichtshof (OGH),  nachdem sich ein gekündigter Arbeitnehmer auf seinen individuellen Kündigungsschutz während der Kurzarbeitsphase berief. Entscheidung des OGH siehe hier.

Covid-Kurzarbeitsvereinbarung

Laut Covid-Kurzarbeitsvereinbarung zwischen den Sozialpartnern sind betriebliche Kündigungen  – von wenigen Ausnahmen abgesehen – unzulässig. Da sich der gekündigte Arbeitnehmer aber selbst  nicht in Kurzarbeit befand, war er von der Vereinbarung gar nicht erfasst und konnte sich daher auch nicht darauf berufen. 

Software-Entwickler

Der Kläger war laut OGH-Aussendung als Softwareentwickler und Projektmanager angestellt. Im März 2020 schloss sein Arbeitgeber während des ersten Covid-19-Lockdowns mit 15 Mitarbeitern (nicht dem Kläger) eine „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ über Corona-Kurzarbeit. Ab Ende April sollte die Kurzarbeitsvereinbarung auf die gesamte Belegschaft ausgedehnt werden.

Der Kläger hat letztlich nie eine Kurzarbeitsvereinbarung unterschrieben, weil er wegen persönlichen Unstimmigkeiten im Verhältnis zu den Geschäftsführern am 27. 4. 2020 zum 31. 7. 2020 gekündigt und sofort dienstfreigestellt wurde. Der Beschäftigtenstand der Beklagten wurde nach der Kündigung des Klägers wieder aufgefüllt.

Individueller Kündigungsschutz?

Bezüglich  des individuellen Kündigungsschutzes während der Kurzarbeit  laufen noch weitere Rechtsverfahren, die der OGH entscheiden muss. Strittig ist unter anderem,   was konkret in jenen Fällen gelten soll, wenn sich der Arbeitgeber nicht an die Pflicht zur Beibehaltung des Beschäftigtenstandes hält. Arbeitnehmervertreter vertreten die  Ansicht, dass die Kurzarbeit auch einen individuellen Kündigungsschutz für den Einzelnen umfasst.

 

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