Nur Geimpfte im Betrieb? Laut Experten ist das legitim
Aus Sicht von Wolfgang Mazal, Arbeitsrechtsexperte der Uni Wien, stellt sich prinzipiell die Frage, ob die Impfpflicht in der derzeitigen Situation noch verfassungskonform ist. Wenn ja, gilt dennoch derzeit 3-G am Arbeitsplatz. Dies ist an sich ein Pfusch, den Regierung und Sozialpartner durch klare Regelungen vermeiden hätten müssen – so sind jahrelange Streitereien vor Gericht vorprogrammiert.
Aus Sicht von Mazal ist allerdings klar, dass das öffentliche Recht die Mindeststandards setzt und der Unternehmer in seinem Betrieb durchaus strenger sein kann: „Er kann sagen, dass er keine ungeimpften Mitarbeiter im Unternehmen haben möchte.“ Argumentieren könne er das unter anderem mit der geringeren Gefahr von Personalausfällen infolge von Infektionen. Die Situation sei vergleichbar mit dem Streitthema Rauchen vor dem gesetzlichen Rauchverbot. „Laut öffentlichem Recht durfte man damals auch im Unternehmen rauchen, doch konnte der Unternehmer bestimmen, dass der Betrieb rauchfrei ist.“ Die „unternehmerische Freiheit werde von der Judikatur schon noch geachtet“, so der Arbeitsrechtsexperte. Zumutbare Änderungen im Arbeitsvertrag könnten auch durch Änderungskündigung erzwungen werden. Und dass die Impfung zumutbar ist, ist aus seiner Sicht mit der Impfpflicht klargestellt.
Keine Diskriminierung
Silvia Hruska-Frank, Arbeitsrechtsexpertin der Arbeiterkammer, sieht dies ähnlich. „Der Arbeitgeber kann eine Impfung am Arbeitsplatz verlangen, er muss nur aufpassen, dass er dabei niemanden diskriminiert.“ Das betreffe etwa die im Gesetz genannten Gründe. Die im Arbeitsrecht genannte „Weltanschauung“ sei jedenfalls nicht auf eine Impfgegnerschaft umzulegen. „Das ist eine Argumentation, die rechtlich nicht als Diskriminierung zählt.“
Auch sie rechnet mit zahlreichen Anfechtungen vor Gericht, vor allem eine Kürzung oder Ausfall der Entlohnung sei „arbeitsrechtliches Neuland“. In diesen Fällen werde es stark auf die Dienstverträge ankommen. Bei der AUA etwa seien gewisse Voraussetzungen für den beruflichen Alltag andere als in einem normalen Büro.
Auch wenn eines Tages die Impfpflicht ausläuft, werde dies kein Anfechtungsgrund für eine Kündigung sein, meint Hruska-Frank. Jeder Arbeitgeber könne bestimmte Vorgaben für seine Mitarbeiter definieren, sofern sie eben keine Diskriminierung oder Ungleichbehandlung ergeben.
Der Arbeitgeber könne allerdings nicht aus dem Arbeitsrecht heraus durchsetzen, sich impfen zu lassen – das obliege rein dem Gesetzgeber. „Die 3-G-Regel muss es aber am Arbeitsplatz weiter geben, damit dort nicht ungetestete Ungeimpfte sind.“
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