Was das neue Strom-Gesetz für PV-Anlagen-Besitzer in Österreich bedeutet

Arbeiter installieren eine PV-Anlage auf einem Hausdach.
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz bringt neue Abgaben und Pflichten, aber auch neue Möglichkeiten, selbst erzeugten Strom zu vermarkten.

Zusammenfassung

  • Das ElWG bringt für PV-Anlagen-Besitzer neue Abgaben wie den Infrastrukturbeitrag, der betrifft Einfamilienhausbesitzer aber kaum.
  • Ab Juni 2026 müssen PV-Anlagen ab 3,68 kW ferngesteuert abschaltbar sein, was Eigennutzung verhindern kann und zusätzlichen Installationsaufwand bedeutet.
  • Das Gesetz ermöglicht neue Vermarktungswege für selbst erzeugten Strom und erstmals eine Einspeisevergütung für Balkonkraftwerke.

Als das Elektrizitätswirtschaftsgesetz im Dezember unter dem Titel „Günstiger-Strom-Gesetz“ nach jahrelangen Verhandlungen beschlossen wurde, hat das in der Energiebranche für ein erleichtertes Aufatmen gesorgt. In der voranschreitenden Energiewende bringt das ElWG in vielen Punkten sehnlich erwartete Klarheit. Doch wie verändert es die Lage von kleinen Stromerzeugern, die etwa eine Photovoltaikanlage auf ihrem Hausdach installiert haben? Der KURIER hat dazu mit einem Experten gesprochen.

Infrastrukturbeitrag: Nicht viel, nur Prinzipsache

„Für die typischen Betreiber von PV-Anlagen hat der Beschluss des ElWG sehr wenige Auswirkungen“, sagt Helmut Katzenberger von Enerix Oberösterreich. „Für neue Kunden war die Diskussion um den Netzbeitrag für Einspeiser extrem irritierend und verwirrend.“ Mit dem neuen Gesetz werden Stromerzeuger stärker an den Kosten für den Netzausbau beteiligt. Die Kommunikation dazu sei aber „unglücklich“ verlaufen. Manche Politiker hätten den Eindruck erweckt, dass man für das Einspeisen von Strom künftig bezahlen müsse, anstatt dafür Geld zu erhalten.

Im Endeffekt wird mit dem ElWG der Versorgungsinfrastrukturbeitrag eingeführt. Pro eingespeister Kilowattstunde müssen PV-Anlagen-Besitzer nun 0,05 Cent bezahlen, allerdings nur ab einer Einspeiseleistung von 20 kW. „Da sind mehr oder minder alle Einfamilienhausbesitzer mit PV-Anlage am Dach davon ausgenommen“, so Katzenberger. Selbst die Betreiber, die dadurch sehr wohl zur Kasse gebeten werden, zahlen nur geringe Beträge. „Für jemanden, der etwa 50.000 Euro in eine 20-kW-Anlage investiert hat, sind 5 Euro pro Jahr nur eine symbolische Leistung.“ Die ganze Diskussion sei, im Nachhinein gesehen, ein „Sturm im Wasserglas“ gewesen. Letztlich ging es ums Prinzip.

Spitzenkappung senkt Jahresertrag kaum

Viel diskutiert wurde auch über die Spitzenkappung, um Netze zu entlasten. Kann eine PV-Anlage 7 kW oder mehr ins Netz einspeisen, so darf der Netzbetreiber die Einspeiseleistung auf bis zu 70 Prozent reduzieren. Während eines Jahres überschreitet ein PV-Modul allerdings nur zu sehr wenigen Zeitpunkten 70 Prozent seiner Spitzenleistung. Der Verlust sei laut Katzenberger vernachlässigbar.

Ansteuerbarkeit: Komplettes Abschalten ist ärgerlich

Ärgerlich empfindet der Experte das Thema Ansteuerbarkeit. Ab Juni 2026 müssen alle PV-Anlagen ab 3,68 kW netzwirksamer Leistung vom Netzbetreiber angesteuert werden können – um im Bedarfsfall das Netz schnell entlasten zu können. In der Praxis bedeutet das einen Ein/Aus-Schalter. Der Netzbetreiber kann die PV-Anlage eines Einfamilienhauses einfach abschalten. Neben der Einspeisung wird dadurch aber auch eine Eigennutzung des selbst erzeugten Stroms verhindert. „Technisch wäre es möglich, dass einfach die Einspeisung unterbunden wird. Aber die Anlage abzudrehen, ist unfair und eigentlich nicht notwendig.“

Um die Ansteuerbarkeit zu ermöglichen, muss außerdem ein Netzwerkkabel vom Wechselrichter der PV-Anlage bis zum Zählerschrank verlegt werden. In manchen Haushalten stellt das einen enormen Aufwand dar. Ob und in welchem Ausmaß die Ansteuerbarkeit in der Praxis überhaupt genutzt wird, ist derzeit noch unklar. Katzenberger rechnet außerdem damit, dass die Regelung „in 2 bis 3 Jahren obsolet“ sein wird, wenn der Netzausbau weiter zügig voranschreitet.

Einspeisevergütung nun selbst mit Balkonkraftwerk möglich

Neue Möglichkeiten ergeben sich durch das ElWG beim Vermarkten von selbsterzeugtem Strom. Er darf künftig etwa mit einer eigenen Direktleitung an Nachbarn geliefert werden. Außerdem darf der Strom mit anderem Personen „Peer to Peer“ geteilt werden. „Eltern mit einem Einfamilienhaus können ihren Strom dann etwa ihrem studierenden Kind in einer Wohnung in Wien recht einfach zukommen lassen.“

Besitzer von Balkonkraftwerken konnten ihren Strom bisher nur selbst verbrauchen. Nun können sie einen eigenen Zählpunkt für das Einspeisen erhalten, Überschüsse ins Netz einspeisen und dafür vergütet werden. Bei der Leistung von Balkonkraftwerken (maximal 800 Watt) kämen dadurch nur geringe Beträge zusammen, „aber es tut nicht weh, das zu machen“.

Flexibilität holt Optimum aus dem Netz heraus

Praktisch noch nicht relevant, aber für die Zukunft positiv sei, dass das ElWG den gesetzlichen Rahmen für Flexibilitätsplattformen schaffe. Dabei kann ein Netzbetreiber ganz kurzfristig zusätzliche Verbraucher oder Einspeiser dazuschalten. Zunächst werden größere Marktteilnehmer daran teilhaben, später vielleicht aber auch kleinere. Flexibilitätsplattformen würden sehr dabei helfen, „aus dem Netz das Gesamtoptimum herauszuholen“.

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