Wo darf ich mein Balkonkraftwerk montieren?
Mini-Solaranlage an einem Balkongeländer montiert.
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Der nächste Termin ist übrigens am 3. November 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Abrechnung der Heizkosten in einem Wohnhaus geht.
FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümer und habe aufgrund der hohen Energiepreise, die mein Budget sehr belasten, ein Balkonkraftwerk an meiner Außenfläche montiert.
Da sich an der Balkonbrüstung bereits zwei Blumenkästen befinden, habe ich das Balkonkraftwerk dort montiert, wo der Rauchfangkehrer-Aufstieg ist, auch weil dort die Sonne so schön hinfällt. Muss ich den Verwalter um Erlaubnis fragen, ob ich das Balkonkraftwerk montieren darf?
Sigrid Räth: Die Montage eines Balkonkraftwerks bedarf grundsätzlich der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer. Durch die letzte Novelle im Wohnungseigentumsgesetz gibt es aber insofern eine Erleichterung, als eine Zustimmungsfiktion eingeführt wurde.
Es ist also nur mehr erforderlich, alle Miteigentümer vom geplanten Projekt zu informieren und diesen mitzuteilen, dass man bei einer Nichtäußerung innerhalb von zwei Monaten von einer Zustimmung ausgeht.
Sollte sich allerdings ein Miteigentümer während dieser Frist gegen die geplante Maßnahme aussprechen, darf diese nicht einfach umgesetzt werden, sondern hätte der Miteigentümer noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung gem. § 16 WEG einzubringen.
Sigrid Räth ist Rechtsanwältin und berät auch im Auftrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Diese Begünstigung hinsichtlich der Balkonkraftwerke gilt aber nur für die Montage am Balkongeländer und nicht für die Montage auf anderen Teilen der Liegenschaft (also weder auf Rauchfangkehrer-Stegen, noch auf Fassaden).
Die Begünstigung von Balkonkraftwerken umfasst außerdem nur Kleinsterzeugeranlagen, die steckerfertig sind und nicht die Errichtung großer Photovoltaikanlagen.
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