Unfaire Kostenaufteilung bei Carports: Gibt es Abhilfe?

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 6. Oktober 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um Allgemeinflächen geht.
FRAGE: Bei unserer Reihenhausanlage mit elf Häusern gibt es 13 Carports, die aufgrund einer Benützungsvereinbarung den Eigentümern zugeordnet wurden. Ich bin mit der Zuordnung und Aufteilung der Kosten nicht einverstanden. Kann ich dagegen vorgehen?

Peter Hauswirth ist Rechtsanwalt und Sachverständiger für Immobilien bei HAUSWIRTH-KLEIBER Rechtsanwälte OG in Wien.
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Peter Hauswirth Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Das hängt davon ab, ob hinsichtlich der Reihenhäuser und der Liegenschaft mit den Carports Wohnungseigentum begründet wurde. Beim Wohnungseigentum steht jedem Wohnungseigentümer die alleinige Nutzung seines Wohnungseigentumsobjektes zu. Die übrigen Gebäudeteile – etwa Stiegenhaus oder Hof, allenfalls Stellplätze – bleiben allen gemeinsam. Es können sich jedoch sämtliche Eigentümer gemeinsam schriftlich darauf einigen, die Benützung bestimmter Allgemeinflächen einzelnen Eigentümern zuzuweisen. Dadurch kann einem Eigentümer z. B. das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Garten eingeräumt werden. Eine solche Vereinbarung kann im Grundbuch ersichtlich gemacht werden. Beim Wohnungseigentum ist die Bindung des Einzelrechtsnachfolgers an schriftliche Benützungsvereinbarungen auch ohne Verbücherung gegeben.
Sind mehrere Personen zusammen am gesamten Grundstück oder Haus beteiligt, gelten die Regeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Jedem Miteigentümer steht das Recht zur Benutzung der gemeinsamen Sache zu (schlichtes Miteigentum). Wenn jedoch ein Miteigentümer exklusive Nutzungsrechte erhalten soll, bedarf es auch hier einer Vereinbarung aller Miteigentümer.
Diese Vereinbarung bindet nur die Beteiligten. Wird später ein Miteigentumsanteil verkauft, ist der neue Miteigentümer nur dann an die frühere Nutzungsvereinbarung gebunden, wenn er ausdrücklich zustimmt. Die vertraglich vereinbarte Benützungsregelung kann jedoch im Grundbuch angemerkt werden. Nur im Fall der Anmerkung bindet die Vereinbarung auch neu hinzukommende Miteigentümer.
Kommentare