Ziel ist ein Mietzins wie 1993: Erste Sammelverfahren starten

Lichthof eines Hauses, von unten betrachtet mit Blick in den Himmel
Wegen ungültiger Klauseln zur Wertanpassung drohen Vermietern Rückzahlungen und Mietzinssenkungen.

Es ist ein kleiner Satz in vielen Mietverträgen, der demnächst große Wirkung entfalten könnte: „Der Mietzins wird auf den Verbraucherpreisindex 1976 wertbezogen. Sollte dieser Index nicht verlautbart werden, gilt jener als Grundlage für die Wertsicherung, der ihm am meisten entspricht.“ Das klingt harmlos, doch die schwammige Formulierung, die Vermietern eine einseitige Festlegung ermöglicht, ist mit dem Konsumentenschutzgesetz nicht vereinbar, stellte der Oberste Gerichtshof im März nach einer Verbandsklage der Arbeiterkammer fest.

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Da es den Verbraucherpreisindex 1976 noch immer gibt und der zweite Teil der Klausel somit gar nie schlagend geworden ist, ist dieser einfach wirkungslos, möchte man meinen. Aber damit ist es vielleicht nicht getan. Denn die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs stellt schon seit Jahren sicher, dass Unternehmen nicht einfach für sie vorteilhafte Verträge verfassen und es dann darauf ankommen lassen können, was hält. „Schauen, was geht“ wird also im Sinne des Verbraucherschutzes bestraft. Hier hieße das: Der ganze Passus zur Inflationsanpassung der Miete ist unwirksam.

Lesen Sie in dieser Geschichte:

  • Wer betroffen ist und klagen kann – und um wieviel Geld es geht
  • Wie Anwalt Oliver Peschel und Immobilienwirtschaftsvertreter Anton Holzapfel den Ausgang der Verfahren einschätzen
  • Wann es eine Entscheidung geben könnte und was die möglichen Folgen sind

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