MAN Steyr kündigt Verträge der Leasingarbeiter

Zwei MAN-Steyr Mitarbeiter.
Als erster Schritt zur Werksschließung werden die Leiharbeiter abgebaut. Die Hälfte von ihnen schon in den kommenden Wochen.

Die MAN-Zentrale in München hat eine Woche nach dem Nein der Belegschaft zur Übernahme des Standorts Steyr durch Investor Siegfried Wolf Schritte zur Schließung des Werks eingeleitet. "Als eine der ersten Maßnahmen werden wir die Anzahl der Leiharbeitnehmer am Standort von 278 in den nächsten Wochen um zunächst rund die Hälfte reduzieren. In einem weiteren Schritt werden wir uns auch von den übrigen Leiharbeitnehmern trennen", teilte München in der APA mit.

Ziel sei gewesen, das Werk unter einem neuen Eigentümer mit einer neuen Perspektive zu erhalten. Nachdem dieser "Plan A" abgelehnt worden sei, "setzen wir jetzt den angekündigten 'Plan B' der Schließung konsequent um. Einen 'Plan C' gibt es nicht", stellte der Konzern klar.

Zudem beginnen Verhandlungen über den Sozialplan, da der bisherige an eine Übernahme durch Wolf geknüpft war. Eine entsprechende Einladung wurde der Arbeitnehmervertretung überstellt.

Standortgarantie mit Kündigungsverzicht

Mit Hinblick auf die direkt bei MAN angestellten Mitarbeiter könnte die Werksschließung den Konzern noch teuer kommen, so Meinhard Lukas, Linzer Zivilrechtsexperte und Rektor der Johannes Kepler Universität (JKU). Für dieses gebe es nämlich nicht nur einen Standortsicherungsvertrag, sondern einen Kündigungsverzicht seitens des Unternehmens.

Im Falle einer Schließung würden deswegen Kündigungsentschädigungen bis zum Jahr 2030 fällig werden und "da sprechen wir aufsummiert über die Jahre über Milliardenbeträge", so Lukas gegenüber der APA.

"Entscheidend ist, dass diese Vereinbarung, die im Dezember 2019 geschlossen wurde, nach meinen Informationen mehr enthält als eine übliche Standortsicherung", sagte Lukas. "Sie enthält, so ist mein Informationsstand, einen Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen bis zum 31.12.2030 für alle Beschäftigten."

Geklärt werden könnte der Rechtsstreit arbeitsgerichtlich, wenn der erste Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt wird, es wäre aber auch jetzt schon eine Feststellungsklage möglich, so der Zivilrechtsexperte.

Die Rechtsmeinung des Uni-Professor Wolfgang Mazal, der im Auftrag von MAN ein Gutachten erstellte, teilt Lukas nicht. Mazal hatte darauf hingewiesen, dass die österreichische Vereinbarung an eine deutsche Rahmenvereinbarung gebunden sei. Da diese aufgehoben wurde, sei auch die in Österreich ausgesetzt, so Mazals Argument. Lukas sieht das anders: "Wenn diese Vereinbarung in Vollzug gesetzt worden ist und damit auch MAN diese Regelung in Anspruch genommen hat und die Abgeltungsregeln zu Lasten der Mitarbeiter gegenüber der Vergangenheit bereits umgesetzt wurden, dann ist auch dieser Kündigungsverzicht in Wirkung gelangt und kann durch die Aufhebung des Rahmenvertrages nicht verloren gehen."

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