Mietervereinigung: Maklergesetz ist völlig zahnlos

Real estate agent showing a young couple a new house.
Mit 1. Juli 2023 tritt die Novelle des Maklergesetzes in Kraft. Bisher bezahlte meist der Mieter die Vermittlungsprovision an den Makler, das soll sich ändern.

Die Mietervereinigung hat sich die Maklergesetz-Novelle angesehen und ein ernüchterndes Fazit gezogen: Die Änderungen zur kritisierten Version von März 2022 sind marginal, die Vorschläge von Mieterschutzorganisationen wurden nicht aufgegriffen.  Der Knackpunkt: Umgehungskonstruktionen sind weiterhin möglich.

Entlastung für Mieter

"Die Intention des Gesetzgebers, Wohnungssuchende von der Maklerprovision zu entlasten, war richtig, doch die praktische Umsetzung ist lückenhaft“, kritisiert Georg Niedermühlbichler, Präsident der Mietervereinigung (MVÖ). Er nennt ein Beispiel: Es sei gängige Praxis, dass Makler und Vermieter oft über eine langjährige Zusammenarbeit in einem Naheverhältnis zueinander stünden. Es sei also durchaus denkbar, dass der Vermieter dem Makler diverse Objekte zur Kenntnis bringe, ohne das ausdrückliche Einverständnis zum Inserieren oder anderweitigen Bewerben zu erteilen. Dann wäre der Mieter provisionspflichtig und die Beweislast trage der Mieter.

Mieter sind beweispflichtig

Während in Deutschland, wo ein echtes Bestellerprinzip schon 2015 eingeführt worden sei, der Makler beweisen müsse, dass er provisionsberechtigt ist, müsste in Österreich im Streitfall der Mieter vor Gericht beweisen, dass er nicht provisionspflichtig war, so das Fazit von Niedermühlbichler. Er verweist auch auf seiner Meinung nach zu geringe Strafen. „Dem Gesetzestext zufolge sind in Österreich bei Zuwiderhandeln gegen das 'Erstauftraggeberprinzip' für Makler Verwaltungsstrafen bis zu 3.600 Euro vorgesehen. Dieser Betrag erscheint angesichts einer durchschnittlichen Provisionshöhe von rund 1.600 Euro bei Wohnungsmietverträgen und gegenüber bis zu 25.000 Euro Strafen bei der deutschen Regelung zu gering dimensioniert“, rechnet er vor.

Widerspruch der Wohnungswirtschaft


Keine Chancen für Umgehungskonstruktionen sieht hingegen Gerald Gollenz, Obmann des Fachverbandes der Immobilientreuhänder. Denn jede von einem Vermieter über einen Makler inserierte Wohnung habe ja einen Vermieter, und der müsse zahlen - und nicht derjenige, der sie mieten möchte. Dass es zu Streitfällen kommen könne, ob ein Maklerinserat von einem Vermieter beauftragt wurde, glaubt Gollenz nicht, denn jede Beauftragung müsse schriftlich festgehalten werden, betonte er im „Ö1-Mittagsjournal“.  „Selbst wenn der Makler ohne Auftrag schon eine Werbemaßnahme gesetzt hat, ist jegliche Provisionsvereinbarung unwirksam und kann zurückgefordert werden“, versicherte der Österreichische Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI).  
 

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