Längere Kündigungsfristen für Arbeiter ab 1. Oktober

Symbolbild.
Rechtliche Angleichung mit den Angestellten wird nach Corona-Verzögerung endlich umgesetzt. Aber es gibt Ausnahmen.

Ab 1. Oktober gibt es bei den Kündigungsfristen keinen Unterschied mehr zwischen Arbeiter/innen  und Angestellte. Zumindest fast. Die bereits 2017 beschlossene rechtliche Gleichstellung wird dann – mit coronabedingter Verspätung und einigen Ausnahmen - vollständig umgesetzt. Eigentlich hätten die Angleichung der Kündigungsfristen schon am 1. Jänner 2021 in Kraft treten sollen, wurde auf Druck der wegen Corona stark belasteten Wirtschaft aber zunächst auf 1. Juli und dann auf 1. Oktober 2021 verschoben. Die Angleichung bei der Entgeltfortzahlung im Krankenstand wurde bereits früher angeglichen.

Laut Schätzungen der Gewerkschaft profitieren von den 1,2 Millionen Arbeiter/innen etwa 600.000 direkt von der gesetzlichen Gleichstellung. Die meisten davon sind in der Hotellerie und Gastronomie sowie im Gewerbe und Handwerk beschäftigt, etwa in Bäckereien oder bei Schuhmacher- und Sattler-Betrieben. Dort konnten Arbeiter/innen bisher mit einer zweiwöchigen Frist gekündigt werden. Insgesamt sind dort 47 Berufsgruppen betroffen, wobei die Sozialpartner im Rahmen der Kollektivvertrags-Verhandlungen Ausnahme- bzw. Übergangsregelungen verhandeln konnten.

Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten ab 1. Oktober auch für ArbeiterInnen:

• im 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen

• ab dem 3. Dienstjahr: 2 Monate

• ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate

• ab dem 16. Dienstjahr: 4 Monate

• ab dem 26. Dienstjahr: 5 Monate

Ausnahmen

Verkürzte Fristen gelten weiterhin  in 23 Branchen, etwa in bestimmten Saisonbranchen wie den Tourismus oder in der Arbeitskräfteüberlassung. Im Tourismus kann der Kollektivvertrag auch abweichende Kündigungsfristen vorsehen. "Somit bleibt die bisherige Regelung im Kollektivvertrag mit der 14-tägigen Kündigungsfrist auch weiter aufrecht", stellt die Wirtschaftskammer klar.

Die Kündigungsfrist für Leiharbeiter steigen erst 2023 von zwei Wochen auf drei Wochen. Bei einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zwischen 12 und 18 Monaten sind es künftig vier Wochen. Danach gelten die gleichen Kündigungsfristen wie für Angestellte. Für 17 Berufsgruppen wurden mittels Kollektivvertrag weitere Kündigungstermine festgelegt.

„Längst überfällig“

Die Gewerkschaft Pro-Ge bezeichnet die Angleichung nach 100 Jahren als „längst überfallig“. Arbeiterinnen und Arbeiter hätten es sich verdient, nicht mehr länger als Beschäftigte zweiter Klasse zu gelten“, so Pro-Ge-Vorsitzender Rainer Wimmer.

Längere Kündigungsfristen für Arbeiter ab 1. Oktober

Gewerkschafter Rainer Wimmer

Teure Mehrbelastung

Die Witschaftskammer sieht in der Angleichhung vor allem Mehrkosten für die Betriebe.  „Die Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten ab 1.10.2021 ist gerade für das Gewerbe und Handwerk eine teure und nachhaltige Mehrbelastung in schwierigen Zeiten“, sagt Renate Scheichelbauer-Schuster, Bundesspartenobfrau Gewerbe und Handwerk in der WKO.  Auch mit den  dringend notwendigen Adaptierungen sei die neue Regelung eine schwer zu stemmende Herausforderung für die Betriebe.

Weitere Infos unter vida.at/angleichung

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