Kleines Trostpflaster: Hochwasser-Kosten von der Steuer absetzen
Noch ist selbst für Experten das wirkliche Ausmaß der Schäden in den Hochwasser-Gebieten nicht kalkulierbar. Erste grobe Schätzungen gehen in Summe von einem dreistelligen Millionenbetrag aus. Doch Genaueres wird man erst nach dem Ende der Aufräumarbeiten wissen. Allein für die Schäden im Juli sprechen Donau Versicherung und Wiener Städtische von 30 Millionen Euro.
"Bei den jüngsten Unwetter-Ereignissen in Kärnten und in der Steiermark ist Uniqa von mehreren tausend Schadensfällen betroffen. Für genauere Einschätzungen ist es zu früh. Denn gerade bei Naturkatastrophen wie Überschwemmungen braucht es eine gewisse Zeit, bis sich beispielsweise das Wasser zurückgezogen hat. Erst dann ist eine professionelle und seriöse Bewertung der Schäden möglich", sagt Uniqa-Sprecher Klaus Kraigher.
Sobald sich die Situation beruhigt hat und man dazu kommt, sollten die Betroffenen jedenfalls ihre Schäden dokumentieren, am besten auch detailiert fotografieren und vor allem umgehend der Versicherung melden. Die Versicherungen bieten die unterschiedlichsten Modelle mit ganz unterschiedlichen Deckungsgraden für Haus, Inventar, Auto etc. an. Generelle Aussagen sind daher sehr schwer.
„Gerade nach schweren Unwettern und Naturkatastrophen ist eine schnelle Schadensabwicklung notwendig. Wichtig ist, dass Betroffene nach den ersten Aufräumarbeiten die Schäden mit Fotos dokumentieren und – wenn möglich – sollten zerstörte oder beschädigte Sachen nicht gleich weggeworfen, sondern aufgehoben werden", sagt Doris Wendler, Vorstandsdirektorin der Wiener Städtischen.
Klar ist: Tatsächlich reicht bei Naturkatastrophen die Deckung (in der Regel 4.000 bis 10.000 Euro) meist nicht aus, um den ursprünglichen Zustand des versicherten Objekts wieder herzustellen - dafür müssten die Prämien um ein Vielfaches höher sein. Bei den meisten Versicherungen kann die Basisdeckung aber auf 20.000 bis 50.000 Euro erhöht werden. Möglich ist meist auch eine Bündelung von Haushalts- und eine Eigenheimversicherung, dann ist eine Aufstockung bis 100.000 Euro möglich.
Ausnahme: In einer HQ30-Zone (rote Zone, sehr überschwemmungsgefährdete Gebiete, mit statistischer Wahrscheinlichkeit kommt es alle 30 Jahre zu einem Hochwasser) sind sowohl in der Haushalts- als auch in der Eigenheimversicherung die maximalen Erhöhungsvarianten nicht möglich.
Was weniger bekannt ist: Ein Teil der anfallenden Reparaturkosten lässt sich als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen, sprich von der Steuer absetzen. Das gilt teilweise auch für Spenden an die Opfer der Überschwemmungen, Muren etc. mit bis zu zehn Prozent der Einkünfte des laufenden Jahres, sagt die Arbeiterkammer.
Wichtig ist: Es können nur die Kosten zur Beseitigung der Schäden angesetzt werden. Reine Vermögensschäden sind nicht abzugsfähig, ebenso wenig die Kosten für vorbeugende Maßnahmen wie beispielsweise Stützmauern, sagt AK-Wien-Experte Pascal Schraml. Außerdem gilt: Erhaltene Entschädigungen oder Zuschüsse (von der Versicherung oder etwa aus dem Katastrophenfonds) müssen abgezogen werden.
„Das kann unterm Strich schon einige Tausend Euro ausmachen. Aber im Verhältnis zum Schaden wird sich deshalb niemand eine goldene Nase verdienen“, so Schraml.
Im Detail sieht es folgendermaßen aus:
Absetzbar sind sämtliche Kosten, die mit der unmittelbaren Beseitigung der Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen, zum Beispiel die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, die Beseitigung von unbrauchbar gewordenen Gegenständen, Mauerentfeuchtung oder Raumtrocknung. Dies gilt auch für die Schadensbeseitigung bei Zweitwohnsitzen.
Absetzbar sind aber auch die Kosten für die Sanierung von Haus oder Wohnung (z. B. Fußboden, Verputz, Ausmalen, Kanalisation etc.) Zweitwohnsitze sind hier ausgenommen.
Für das Inventar gilt: Die Kosten für die Neubeschaffung der Gegenstände für die übliche Lebensführung sind absetzbar. Dazu zählt der Neubau des gesamten Wohngebäudes, die Neuanschaffung von Möbeln, Elektrogeräten, Heimtextilien, Geschirr, Lampen, Kleidung (bis 2.000 Euro pro Person). Ebenso sind die Mietkosten für ein Überbrückungsquartier absetzbar.
Ausgenommen sind Deko-Gegenstände, Foto- und Filmausrüstung, Sammlungen (Bücher, CD‘s usw.), Luxusgegenstände, Sportgeräte (Skiausrüstung, Fitnessgeräte), Swimmingpool, Gartengestaltung, Gartengeräte und die Ersatzbeschaffung von Gegenständen, die einem Zweitwohnsitz zuordenbar sind. Auch der Neubau des Zweitwohnsitzes ist nicht absetzbar.
Voraussetzung für die Geltendmachung in der Arbeitnehmerveranlagung ist eine Niederschrift der Gemeindekommission über die Schadenserhebung. Und: Man braucht Rechnungen über die entstandenen Kosten. Nachbarschaftshilfe oder die eigene Arbeitsleistung zählt also nicht.
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