Die Gehaltserhöhung wurde abgelehnt – und jetzt?
Man hat einige Zeit abgewartet, geht vorbereitet ins Gespräch, präsentiert alle wichtigen Argumente und plötzlich heißt es Nein. Die Gehaltserhöhung wurde abgelehnt, das Ärgernis ist groß. Doch bevor man mit Kündigung droht, heißt es: innehalten und reflektieren.
Ein höheres Gehalt nicht genehmigt zu bekommen, kann viele Gründe haben. Waren es die Argumente, die wirtschaftliche Lage, die fehlende Wertschätzung des Arbeitgebers für die geleistete Arbeit oder einfach nur ein ungünstiger Moment? Hat der Vorgesetzte seine Entscheidung nicht begründet, empfiehlt das Portal kununu kurz abzuwarten und sich dann einen neuen Termin zu vereinbaren. Eine Begründung für die Absage stünde einem zu und ließe ein anfängliches Nein vielleicht mit guten Argumenten und dem richtigen Maß an Beharrlichkeit zu einem Ja werden.
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Ein Geben und Nehmen
Ist es die angespannte wirtschaftliche Lage, die ins Gehalt pfuscht? Hier merkt das Broker-Portal Finanzen.net an: „Wer auch in Krisenzeiten wertvolle Arbeit leistet, kann einfordern, mit einem angemessenen Gehalt entlohnt zu werden.“ Dennoch sollte man abschätzen, wie es um das Unternehmen aktuell bestellt ist. Kooperativ zeigt man sich, indem man fragt, unter welchen Umständen eine Gehaltserhöhung zu erwarten ist. Gibt es in nächster Zeit keine Chance auf Anhebung, kann um andere Vorteile angesucht werden, sagt die Arbeiterkammer: mehr Urlaub, flexiblere Arbeitszeiten oder bezahlte Weiterbildungen. Einigungen hier am besten schriftlich festhalten.
Waren die eigenen Argumente oder die erbrachte Arbeit für die Absage ausschlaggebend, gibt der Personaldienstleister Robert Half zu bedenken, dass es für einzelne gute Leistungen selten Anhebungen gibt. Nur für konstante Mehrleistungen. Sind diese vorhanden, ist die Frage, ob der Vorgesetzte auch davon weiß. Das kann mit regelmäßigen Updates (kurzes eMail genügt) sichergestellt werden.
Neu sortieren
Bevor man in die zweite Verhandlungsrunde geht, sollten Argumente sorgfältig zurechtgelegt werden. Nicht gültig seien Veränderungen im Privatleben (die Pflege von Angehörigen oder gestiegene Lebenshaltungskosten), sagt die Arbeiterkammer. Der Lohn liegt immer nur der Arbeitsleistung zugrunde. Bei generellem Unwillen des Arbeitgebers heißt es: nicht abwimmeln lassen.
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