Wechsel zur Konkurrenz kann teuer werden

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In immer mehr Arbeitsverträgen werden Konkurrenzklauseln vereinbart. Sie sollen verhindern, dass Mitarbeiter zum Mitbewerber wechseln. Wird abgeworben, können sogar Strafzahlungen fällig werden.

Ob eine Konkurrenzklausel schlagend wurde und in welcher Form, als Ex-UniCredit-Bank-Austria-Chef Willibald Cernko im Herbst als neuer Vorstand zum Konkurrenten Erste Bank wechselte, ist nicht bekannt. Der Wechsel von einer Bank zur andere wäre allerdings arg konkurrenzklauselverdächtig.Grundsätzlich finden Konkurrenzklauseln in immer mehr Dienstverträgen Eingang. Nicht nur in die von Chefs, sondern auch in jene von Reinigungs- und Aushilfskräften.

Sie sollen grundsätzlich verhindern, dass ausscheidende Mitarbeiter zur Konkurrenz wechseln oder sich im Geschäftszweig des ehemaligen Arbeitgebers selbstständig machen. Dagegen wollen sich die Dienstgeber absichern, weil sie befürchten, dass Mitarbeiter, die gehen, Kunden mitnehmen oder Firmeninterna nach außen tragen.

Die Regeln

Für die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel gibt es klare Regeln. Zunächst können nur Arbeitnehmer über 18 Jahre dazu verpflichtet werden. Grundsätzlich findet die Klausel eher in Verträgen höherer Positionen Anwendung. Die Sperre darf maximal ein Jahr betragen, allerdings sollte die maximale Dauer nur bei einem sehr anspruchsvollen Job akzeptiert werden. Außerdem gibt es eine Verdienstgrenze, ab der die Klausel überhaupt erst schlagend wird. "Ab 29. 12. 2015 beträgt die Verdienstgrenze 3240 Euro brutto ohne Sonderzahlungen, bis 28. 12. 2015 waren es 2822 Euro brutto inklusive Sonderzahlungen", sagt Sara Pöcheim, Arbeitsrechtsexpertin der Arbeiterkammer Wien. Liegt das Entgelt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses unter der genannten Grenze, gilt die vereinbarte Konkurrenzklausel nicht. Anwendung findet sie außerdem nur bei Kündigung durch den Dienstnehmer und bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses.

Bei Verstößen gegen die Konkurrenzklausel kann eine Konventionalstrafe in Höhe von drei bis maximal sechs Netto-Monatsentgelten fällig werden, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. In der Praxis ist es auch durchaus üblich, dass die Firma, die den Mitarbeiter abwirbt, diese Strafzahlung übernimmt. Wurde kein Strafentgelt vereinbart, dann kann der Arbeitgeber Schadenersatz fordern. Die Höhe des nachweislichen Schadens, der der Firma entstanden ist, hängt vom Einzelfall ab. Wichtig: Es gibt eine Konkurrenzklausel, aber es darf kein Berufsverbot geben. Der Arbeitnehmer kann nicht gezwungen werden, seine Kenntnisse und Kontakte brachliegen zu lassen oder einen erlernten Beruf aufzugeben. Hier würde das Gericht die Konkurrenzklausel kippen.

Austritt

Beim Austritt aus dem Unternehmen kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber für bezahlte Ausbildungen Geld zurückverlangt. Das ist allerdings nur bei einer Kündigung durch den Mitarbeiter oder einer berechtigten Entlassung der Fall. Voraussetzung dafür ist, dass die Rückerstattung vorab vereinbart wurde. Ausbildungskosten können bis zu drei Jahre rückwirkend eingefordert werden. Der Betrag verringert sich monatlich anteilig nach Beendigung der Ausbildung.

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