Karfreitag: Warum Beamte und Börsianer frei bekommen

Karfreitag: Warum Beamte und  Börsianer frei bekommen
Das eigenmächtige Handeln von Bürgermeistern und Firmenchefs ist rechtlich gedeckt – aus unterschiedlichen Gründen

Der Knatsch um den Karfreitag nimmt kein Ende. Nun sorgen, wie berichtet, einige ÖVP-Bürgermeister für Unmut, indem sie ihren Gemeindebediensteten eigenmächtig an diesem Tag freigeben. „Jo, derf’n die des?“, fragen sich zahlreiche KURIER-Leser empört. Ja, dürfen sie, so die Antwort von Experten.

Diskriminierung nicht erlaubt

Grundsätzlich gilt für alle Arbeitnehmer am Karfreitag: Eine Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit ist nicht erlaubt, entweder Feiertag für alle oder keinen. Der Nationalrat hat mit den Stimmen der Regierung die Entscheidung des EuGH dahingehend vollzogen, dass der Feiertag nun auch für die Protestanten und Altkatholiken fällt.

Bezüglich der Landes- und Gemeindebediensteten fällt die Regelung in die Zuständigkeit der jeweiligen Landtage. Sie können laut Arbeitsrechtler Wolfgang Mazal  auf Basis des EuGH-Erkenntnisses einen Sonderurlaub genehmigen – oder auch nicht. Was nicht geht ist, dass eine Gruppe frei bekommt und eine andere nicht. Auf Ebene eines gesamten  Bundeslandes muss es daher eine einheitliche Lösung geben. Entschließt sich ein Bürgermeister, entgegen dem Landesgesetz freizugeben, so muss dies ebenfalls diskriminierungsfrei geschehen. Die ursprüngliche Ankündigung etwa von Mödlings Bürgermeister Hans Stefan Hintner, protestantischen Mitarbeitern weiterhin freizugeben, wäre somit rechtlich nicht gedeckt.Mittlerweile hat sich die Gemeinde darauf verständigt, allen Mitarbeitern freizugeben.

Spezialfälle

Doch der Teufel steckt im Detail der unterschiedlichen Landesregelungen, wie Uni. Prof. Franz Marhold, Vorstand des Instituts für Arbeitsrecht an der WU Wien, erklärt. Oft knüpfe das Landesrecht direkt an jenes des Bundes an, wie etwa in der Steiermark und im Burgenland. So heißt es im Beamtenrecht des Bundes: Samstage und gesetzliche Feiertage sind nach Möglichkeit dienstfrei zu halten. Da der Karfreitag nunmehr kein Feiertag ist, fällt auch der rechtliche Anspruch weg. Ein Spezialfall ist auch Niederösterreich.

Personalhoheit

Dennoch handeln die Bürgermeister, die ihren Untergebenen freigeben, nicht rechtswidrig, meinen beide Experten. „Eine gewisse Personalhoheit hat jeder Vorgesetzter“, sagt Marhold. Das Zauberwort heißt Sonderlaub.

Dieses Zauberwort ist mittlerweile auch in immer mehr Unternehmen zu hören. Sie geben ihren Mitarbeitern einfach frei. Wenn sich ein börsenotiertes Unternehmen dazu entschließen sollte – könnten sich Aktionäre dadurch geschädigt fühlen?

Aktiengesetz

Die Vorstandsetagen können sich beruhigt generös zeigen. Ob Sonderbonus, sechste Urlaubswoche oder eben ein freier Karfreitag: § 70 des Aktiengesetzes gibt dafür freie Hand, sagen Juristen. „Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert“, heißt es hier.

Anlegern gegenüber ließe sich ein zusätzlicher freier Tag leicht argumentieren: Erholte Mitarbeiter würden schließlich motivierter und produktiver arbeiten.

Aktive Aktionäre können sich am Karfreitag schließlich selbst zurücklehnen. Dieser Tag gehört nach wie vor zu den Börsenfeiertagen, wie übrigens auch etwa in Frankfurt oder New York.

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