Wie kann ich die Vorschreibung herabsetzen?

Geht es nach der Initiative Umwelt+Bauen, sollte unter anderem thermische Sanierung stärker staatlich gefördert werden.
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Karin Sammer – Wohnrechtsexpertin des Österreichischen Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI).

Ich bin Wohnungsbesitzer und derzeit wird unsere Fassade saniert. Nun haben wir, knapp zwei Monate vor der voraussichtlichen Fertigstellung, eine Sondervorschreibung für die Finanzierung dieser Arbeiten erhalten, die einen fünfzehn prozentigen Teuerungszuschlag vorsieht. Doch es sieht nicht danach aus, als würde dieser schlagend werden. Muss ich trotzdem den vollen Betrag einzahlen oder kann ich die Vorschreibung abzüglich dieses Zuschlages überweisen? Was passiert, wenn jemand die Vorschreibung gar nicht leistet? Hafte ich dafür?
Karin Sammer:
Was die tatsächlichen Kosten anbelangt, sollten Sie das Ergebnis der Endabrechnung abwarten. Nicht zu empfehlen ist, selbst Korrekturen an der Vorschreibung vorzunehmen, da diese anteilig von allen Eigentümern zu leisten ist. Der Verwalter ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz dazu verpflichtet, rückständige Zahlungen eines Wohnungseigentümers für die Aufwendungen der Liegenschaft einzumahnen und nötigenfalls auch eine Klage einzubringen. Dies deshalb, um zu vermeiden, dass Zahlungsausfälle einzelner Eigentümer dazu führen, dass die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen wie der Begleichung von Rechnungen nicht nachkommen kann. Oder die übrigen Eigentümer dafür von Dritten in Anspruch genommen werden. Für diese Fälle wurde ein gesetzliches Vorzugspfandrecht gegenüber nicht zahlenden Wohnungseigentümern normiert, das der Verwalter innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit einzuklagen und im Grundbuch anzumerken hat.

Wie kann ich die Vorschreibung herabsetzen?
Ich bin Mieterin und habe bei meinem Einzug im Jahr 1974/’75 eine Etagenheizung einbauen lassen. Nun habe ich erfahren, dass es ein neues Gesetz gibt und der Thermentausch künftig vom Vermieter zu bezahlen ist. Stimmt das?
Karin Sammer: Seit 1. 1. 2015 wurden die gesetzlichen Erhaltungspflichten des Vermieters auf die Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten ausgedehnt. Allerdings betrifft dies ausschließlich "mitvermietete", also bei Mietvertragsabschluss bereits vorhandene und damit im Regelfall im Mietzins berücksichtigte, Wärmebereitungsgeräte. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass sich die Erhaltungspflicht nicht auf Geräte bezieht, die der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses selbst eingebaut hat und für die er auch keine Miete bezahlt. Wenn Sie daher Ihre Wohnung seinerzeit ohne Heizung angemietet und Ihre Gasetagenheizung selbst eingebaut haben, trifft den Vermieter auch weiterhin keine Erhaltungspflicht für die Reparatur oder Erneuerung der Therme.
Wie kann ich die Vorschreibung herabsetzen?
Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus und seit Kurzem gibt es einen neuen Wohnungseigentümer, der gerade die Wohnung renoviert. Bei Sanierungsarbeiten wurde die Wasserleitung angebohrt, wodurch kurzfristig alle Zu- sowie Hauptleitungen, die alt und sehr verkalkt sind, abgedreht werden mussten. Seither sind diese Absperrhähne der Hausleitungen im Keller als auch jene in der Wohnung des neuen Eigentümers undicht und mussten erneuert werden. Wer muss in beiden Fällen für die Reparatur an den Absperrhähnen aufkommen – die Gemeinschaft oder der neue Eigentümer, der diese Reparaturen eigentlich erst ausgelöst hat?
Karin Sammer:
Die Reparatur der undichten Absperrhähne wird in beiden Fällen als Behebung eines ernsten Schadens der Gemeinschaft zufallen, denn die Eigentümergemeinschaft ist im Wohnungseigentum sowohl für die Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft als auch für die Behebung von ernsten Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt verantwortlich. Reparaturen an der Gemeinschaftssubstanz wie insbesondere Feuchtigkeitsschäden als Folge ausgetretenen Leitungswassers stellen einen ernsten Schaden des Hauses dar und fallen daher in den Erhaltungsbereich der Eigentümergemeinschaft. Ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Wohnungseigentümer würde ein schuldhaftes Verhalten voraussetzen, was lediglich in der Bedienung des Absperrhahns, der ja für solche Zwecke vorgesehen ist, nicht erblickt werden kann.

Nächster Termin:
Sigrid Räth, Rechtsanwältin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
2. Mai 2016 / 10 bis 11 Uhr

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