Wie kann ich die Vorschreibung herabsetzen?
![Digitalpress - FotoliaWärmedämmung, Material zum Aufbringen auf Fassade bei RohbauBildnummer: 30361666 Geht es nach der Initiative Umwelt+Bauen, sollte unter anderem thermische Sanierung stärker staatlich gefördert werden.](https://image.kurier.at/images/cfs_landscape_616w_347h/1471185/sanierung_fotolia.jpg)
Geht es nach der Initiative Umwelt+Bauen, sollte unter anderem thermische Sanierung stärker staatlich gefördert werden.
Ich bin Wohnungsbesitzer und derzeit wird unsere Fassade saniert. Nun haben wir, knapp zwei Monate vor der voraussichtlichen Fertigstellung, eine Sondervorschreibung für die Finanzierung dieser Arbeiten erhalten, die einen fünfzehn prozentigen Teuerungszuschlag vorsieht. Doch es sieht nicht danach aus, als würde dieser schlagend werden. Muss ich trotzdem den vollen Betrag einzahlen oder kann ich die Vorschreibung abzüglich dieses Zuschlages überweisen? Was passiert, wenn jemand die Vorschreibung gar nicht leistet? Hafte ich dafür?
Karin Sammer: Was die tatsächlichen Kosten anbelangt, sollten Sie das Ergebnis der Endabrechnung abwarten. Nicht zu empfehlen ist, selbst Korrekturen an der Vorschreibung vorzunehmen, da diese anteilig von allen Eigentümern zu leisten ist. Der Verwalter ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz dazu verpflichtet, rückständige Zahlungen eines Wohnungseigentümers für die Aufwendungen der Liegenschaft einzumahnen und nötigenfalls auch eine Klage einzubringen. Dies deshalb, um zu vermeiden, dass Zahlungsausfälle einzelner Eigentümer dazu führen, dass die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen wie der Begleichung von Rechnungen nicht nachkommen kann. Oder die übrigen Eigentümer dafür von Dritten in Anspruch genommen werden. Für diese Fälle wurde ein gesetzliches Vorzugspfandrecht gegenüber nicht zahlenden Wohnungseigentümern normiert, das der Verwalter innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit einzuklagen und im Grundbuch anzumerken hat.
![Karin Sammer, Wohnrechtsexpertin des ÖVI Wie kann ich die Vorschreibung herabsetzen?](https://image.kurier.at/images/cfs_616w/1119897/sammer2-2010_christandl.jpg)
Karin Sammer: Seit 1. 1. 2015 wurden die gesetzlichen Erhaltungspflichten des Vermieters auf die Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten ausgedehnt. Allerdings betrifft dies ausschließlich "mitvermietete", also bei Mietvertragsabschluss bereits vorhandene und damit im Regelfall im Mietzins berücksichtigte, Wärmebereitungsgeräte. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass sich die Erhaltungspflicht nicht auf Geräte bezieht, die der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses selbst eingebaut hat und für die er auch keine Miete bezahlt. Wenn Sie daher Ihre Wohnung seinerzeit ohne Heizung angemietet und Ihre Gasetagenheizung selbst eingebaut haben, trifft den Vermieter auch weiterhin keine Erhaltungspflicht für die Reparatur oder Erneuerung der Therme.
![Die Reparaturkosten für undichte Absperrhähne fallen der Gemeinschaft zu. Wie kann ich die Vorschreibung herabsetzen?](https://image.kurier.at/images/cfs_616w/1471209/46-54635154.jpg)
Karin Sammer: Die Reparatur der undichten Absperrhähne wird in beiden Fällen als Behebung eines ernsten Schadens der Gemeinschaft zufallen, denn die Eigentümergemeinschaft ist im Wohnungseigentum sowohl für die Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft als auch für die Behebung von ernsten Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt verantwortlich. Reparaturen an der Gemeinschaftssubstanz wie insbesondere Feuchtigkeitsschäden als Folge ausgetretenen Leitungswassers stellen einen ernsten Schaden des Hauses dar und fallen daher in den Erhaltungsbereich der Eigentümergemeinschaft. Ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Wohnungseigentümer würde ein schuldhaftes Verhalten voraussetzen, was lediglich in der Bedienung des Absperrhahns, der ja für solche Zwecke vorgesehen ist, nicht erblickt werden kann.
Nächster Termin:
Sigrid Räth, Rechtsanwältin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
2. Mai 2016 / 10 bis 11 Uhr
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