Wer bezahlt den Umbau für ein barrierefreies Bad?

Udo Weinberger, Immobilienverwalter
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Meine Mutter wohnt in einer Mietwohnung und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Wer bezahlt den Umbau für ein barrierefreies Bad?

Udo Weinberger: Wenn Ihrer Mutter im Mietvertrag nicht zugesagt wurde, dass Ihr eine barrierefreie Wohnung zusteht, ist der Vermieter nicht verpflichtet, den Umbau zu zahlen. Daher wird Ihre Mutter dies zu bezahlen haben. Zu beachten ist aber auch, ob sie das darf, da Umbauten nicht so ohne Weiteres vorgenommen werden dürfen: Geringfügige Änderungen, die leicht zu beseitigen sind (ZB. das Anbringen von Haltegriffen), dürfen ohne weitere Voraussetzungen durchgeführt werden. Wesentliche Maßnahmen, wie die Versetzung von Türen oder der Tausch von Sanitäranlagen, bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist der Vermieter unter gewissen Voraussetzungen (§ 9 MRG) zur Zustimmung verpflichtet. Nicht vergessen werden darf, dass Umbauten baubehördlich angezeigt oder bewilligt werden müssen.

Mein Vertrag wurde wegen Mietzinsrückstand gekündigt. Wie kann ich mich rechtlich dagegen wehren?

Udo Weinberger: Ein Mietvertrag darf im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG gekündigt werden, wenn ein anerkannter Kündigungsgrund vorliegt – ein Mietzinsrückstand ist ein solcher. Voraussetzung ist, dass trotz Mahnung mindestens acht Tage Rückstand besteht. Das Gericht stellt Ihnen die Kündigung mit dem Hinweis zu, dass Sie binnen vier Wochen Einspruch dagegen einbringen können. Trifft dieser fristgerecht ein, kommt es zu einer Verhandlung, in der auch Sie Ihre Argumente vorbringen können. Wenn Sie bis zum Ende der Verhandlung in erster Instanz bezahlen, ist die Kündigung abzuweisen, sofern Sie kein grobes Verschulden am Zahlungsrückstand trifft. Gerichtskosten und Mahnspesen sind aber von Ihnen zu zahlen.

In unserem Zinshaus gibt es zwar einen Kinderwagenabstellraum, der aber schimmelt. Wo darf ich den Wagen nun abstellen?

Udo Weinberger: Als Mieter können Sie vom Vermieter verlangen, dass der Raum saniert wird. Für die Dauer der Beeinträchtigung können sie die Mietzahlung – wenn auch nur in geringem Ausmaß – mindern. Für eine rasche Lösung empfehle ich ein Gespräch mit der Verwaltung oder dem Vermieter, Hinweis auf den Umstand und Klärung, wo sie den Wagen einstweilen abstellen können. Ihn ohne Rücksprache auf anderen Flächen zu parken ist unzulässig und kann gefährlich sein, etwa wenn Fluchtwege verengt werden.

Der Zugang unserer Mietwohnung liegt im Freien. Die Bodenfliesen werden bei Regen sehr rutschig, an einigen Stellen sind sie bereits abgeplatzt. Was kann ich tun?

Udo Weinberger: Für die Betriebssicherheit eines Gebäudes wie auch der innen liegenden Wege und Zugänge haftet der Grundeigentümer. Als Mieter haben sie Anspruch darauf, ihr Objekt gefahrlos nutzen und betreten zu können. Weisen sie den Vermieter auf die Gefahr hin.

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