Was kann ich gegen den Zigarettengeruch des Nachbarn tun?

Was kann ich gegen den   Zigarettengeruch des Nachbarn tun?
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Frage: Eine Nachbarin raucht auf dem Balkon und in ihrer Wohnung. Der äußerst unangenehme Geruch steigt folglich auch auf meinen Balkon, über das Gebläse (Ventilatoren in Bad und WC) in meine Wohnung und im Stiegenhaus hoch. Dies führt zu einer erheblichen Geruchsbelästigung. Was kann man dagegen unternehmen?

Rechtsanwältin  Nicole Neugebauer-Herl: Grundsätzlich ist in derartigen Situationen immer anzuraten, zunächst das Gespräch zu suchen. Rauchen am Balkon ist per se nicht verboten, wenngleich es dadurch durchaus zu den von Ihnen beschriebenen Belästigungen (Immissionen) kommen kann. Der Oberste Gerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt im Streit zweier Mieter ausgesprochen, dass das Rauchen auf Balkonen bzw. bei offenem Fenster ortsüblich ist, es jedoch im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme geboten ist dies zu bestimmten Zeiten zu tun. Er sprach damals aus, dass der rauchende Mieter das Rauchen von Zigarren (gilt wohl auch bei Zigaretten) bei offenem Fenster, auf der Terrasse oder Rauch, der bei Lüftung ins Freie entsteht, in folgenden Zeiträumen zu unterlassen hat: von 1. Mai bis 31. Oktober jedes Jahres von 22:00 bis 6:00 Uhr, 8:00 bis 10:00 Uhr, 12:00 bis 15:00 Uhr und 18:00 bis 20:00 Uhr sowie vom 1. November bis 30. April jedes Jahres von 8:00 bis 9:00 Uhr, 13:00 bis 14:00 Uhr und 19:00 bis 20:00 Uhr. Eventuell lässt sich mit Ihrer Nachbarin ein ähnlicher Kompromiss finden.

In dem Haus, in dem ich Wohnungen vermiete, befindet sich ein Gasanschluss im Keller. Ich beabsichtige, einige Wohnungen mit Gas, Therme und Heizung zu versorgen. Die betroffenen Wohnungen sind bewohnt und haben einen Kat. C Mietzins. Wer trägt die Kosten der Verlegung der Leitungen und des Einbaus der Heizkörper in die Wohnungen? Kann ich dann den Mietzins auf Kategorie A erhöhen? Brauche ich die Zustimmung der betroffenen Mieter?

Nach dem Mietrechtsgesetz bedürfen nützliche Verbesserungen im Inneren des Mietgegenstandes, so auch die Umgestaltung der Beheizung, der Zustimmung des jeweiligen Mieters. Lehnt der Mieter diese Verbesserung ab, hat sie zu unterbleiben. Es wird letztlich Vereinbarungssache mit den Mietern sein, ob sie der von Ihnen angedachten Änderung der Heizung zustimmen oder nicht und für den Fall der Zustimmung, wer die Kosten trägt beziehungsweise welche Einigung man bezüglich des Mietzinses findet. Die zulässige Mietzinshöhe hängt von mehreren Faktoren ab und müsste im Einzelfall beurteilt werden. Eine eingehendere Befassung eines Mietrechtsspezialisten ist anzuraten.

Mein Ehemann und ich haben gemeinsam eine Eigentumswohnung, in der wir gemeinsam wohnen. Wir haben drei erwachsene Kinder. Muss ich die Wohnung verlassen, falls mein Ehemann stirbt? Muss ich die Kinder auszahlen?

Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners übergeht. Da Sie nach Ihrem Ehemann pflichtteilsberechtigt sind und die gemeinsame Wohnung Ihrem dringenden Wohnbedürfnis dient, haben Sie – da mit Ihren Kindern ebenfalls pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden sind – ein Viertel des Verkehrswertes des Mindestanteils an die Verlassenschaft zu bezahlen. Wenn die sofortige Zahlung dieses verminderten Übernahmepreises nicht möglich sein sollte, kann das Verlassenschaftsgericht auf Antrag eine Ratenzahlung oder eine Verlängerung der Zahlungsfristen vorsehen. Es bestünde auch die Möglichkeit, dass diese Zahlungspflicht testamentarisch oder durch Schenkung auf den Todesfall erlassen wird.

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