Kann die Wohngemeinschaft eine Grätzel-Oase einrichten?

Kann die Wohngemeinschaft eine Grätzel-Oase einrichten?
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Frage: In ein Eigentumswohnungshaus zog ein neuer Mieter ein. Der in seinem Gartenanteil eine Vergrößerung der Terrasse vornahm und direkt an die Fassade eine Sommerküche errichtete. Wegen Baupfuschs wurde diese wieder abgerissen. Allerdings wurde vor Gericht ein Unterlassungsurteil eingeklagt. Jetzt verlangt der Errichter der Küche einen Kostenersatz vom Kläger. Was können wir tun?

Matthias Klein, Notar: Generell gilt, sollte ein Wohnungseigentümer Veränderungsarbeiten an bzw. in seiner Wohnung vornehmen, so ist das grundsätzlich seine Angelegenheit, für die derjenige voll die Kosten zu tragen hat. Die Änderungen dürfen allerdings nur dann durchgeführt werden, wenn es weder zu einer Schädigung des Hauses, noch einer Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch zu keiner Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses, noch zu einer Gefahr für die Sicherheit von Personen kommt, bzw. dürfen die Veränderungen nicht eigenmächtig durchgeführt werden. Besteht eine solche Möglichkeit der negativen Beeinträchtigung und Gefahr, so braucht der veränderungswillige Eigentümer die Zustimmung aller anderen Mit- und Wohnungseigentümer. Eine (bau-)behördliche Bewilligung kann die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung nicht ersetzen. Werden durch die baulichen Änderungen, auch allgemeine Teile der Liegenschaft (in diesem Fall die Fassade) in Anspruch genommen, müssen die baulichen Maßnahmen darüber hinaus einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers entsprechen.

Frage: Ich ärgere mich immer über die verdreckte Garage die zu meiner Eigentumswohnung in Wien gehört. Die dauernd übervollen Mistkübel wurden entfernt, manche Bewohner haben die Garage zur Sperrmülllagerung genutzt. Wer kümmert sich darum? Wie oft im Jahr muss eine Grundreinigung erfolgen?

Ausgehend davon und annehmend, dass die Garage ein sogenannter allgemeiner Teil der Liegenschaft ist und sohin im Miteigentum aller Wohnungseigentümer steht, ist es Aufgabe und Ausmachungssache der Wohnungseigentümer, entweder direkt oder vertreten durch einen Hausverwalter, sich darum zu kümmern; es handelt sich hiermit um eine ordentliche Verwaltungsangelegenheit = ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft, welche durch die einfache Mehrheit aller Wohnungseigentümer beschlossen werden kann. Diese kann auch über die Anzahl und die Notwendigkeit einer Grundreinigung pro Jahr getroffen werden. Ist ein Verwalter bestellt, hat dieser aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung und Vollmacht sich darum zu kümmern.

Frage: Wir wohnen in einem Wohnbau, der über keine Grünflächen und Sitzmöglichkeiten in der näheren Umgebung verfügt. Nun haben mehrere Mieter gemeinsam über die Bildung einer „Grätzeloase“ nachgedacht. Können wir das umsetzen und wie sollen wir vorgehen?

In größeren Ballungszentren, insbesondere im innerstädtischen Bereich, werden und sind Grünflächen leider Mangelware; um diesem Problem entgegenzutreten, hat z.B. die Stadt Wien die sogenannten „Grünen Parklets“ als Lösung gefunden. Grundsätzlich dürfen mit und in dieser Grätzeloase, welche mit Grünelementen ausgestattet sein muss, keine kommerziellen Interessen verfolgt werden und muss bei der MA46 und MA28 eine Aufstellgenehmigung im Vorfeld durch den Antragsteller (Einzelperson oder Gruppe), der über eine gemeldete Adresse am Aufstellungsort verfügen muss, erwirkt werden. Ein entsprechendes Einreichformular lässt sich online sehr rasch finden.

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