Gerümpel im Hausflur: Wer zahlt die Entsorgung?

Gerümpel und Müll außerhalb der Mülltonnen sind ein häufiges Problem
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Karin Sammer – Wohnrechtsexpertin des ÖVI.

Ich muss die defekte Therme in meiner Eigentumswohnung durch ein Brennwertgerät ersetzen lassen. Dazu muss ein Rohr in den Kamin eingezogen werden, wobei festgestellt wurde, dass dieser auch geschliffen werden muss. Wer übernimmt die Kosten für den Einzug des Rohres bzw. für das Schleifen?

Unstrittig wird die Sanierung des schadhaften Kamins, wie etwa das Ausschleifen, als ernster Schaden und somit als Erhaltungsmaßnahme der Eigentümergemeinschaft anzusehen sein. Die Judikatur bejaht einen ernsten Schaden selbst dann, wenn die vom Rauchfangkehrer angeordneten Arbeiten auf eine vom Mieter geplante Änderung zurückgehen, da ein defekter Kamin für keine Heizungsart geeignet ist. Ob dies auch für die Kosten der Nachrüstung in Form des Einziehens eines feuchtigkeits- und säurebeständigen Rohres gilt, das für den Betrieb moderner Brennwertgeräte erforderlich ist, ist bislang zweifelhaft. Wenn nämlich der Kamin nicht schadhaft ist (also rauchdicht und querschnittsfrei), ist wohl auch nicht von einer gegenüber der Eigentümergemeinschaft durchsetzbaren Erhaltungspflicht auszugehen, weshalb diese Kosten wohl vom jeweiligen Wohnungseigentümer zu tragen sind. Endgültige Klarheit darüber wird erst die Rechtsprechung bringen.

Ich bin Mieterin in einer Altbauwohnung mit alten Kastenfenstern, die schon in einem sehr schlechten Zustand sind. Sowohl die Außen- als die Innenflügel dichten nicht, das Holz ist morsch und es zieht stark herein. Ich habe das dem Vermieter gemeldet, aber er will maximal die Außenfenster reparieren. Wer ist eigentlich zuständig?

Die Außenfenster gehören zu den allgemeinen Teilen des Hauses und fallen daher in die Erhaltungspflicht des Vermieters. Dasselbe gilt etwa auch für Verbundfenster, bei denen Innen- und Außenfenster verbunden sind und funktional auch nur in dieser Einheit geöffnet und geschlossen werden können. Hier fällt das gesamte Fenster als Teil der "Außenhaut" in die Erhaltungspflicht des Vermieters. Anders sieht das der OGH bei den Innen- und Außenflügeln von Kastenfenstern, bei dem an einer Zarge zwei Fenster hintereinander montiert sind. Hier obliegt die Erhaltung des Innenfensters grundsätzlich nicht dem Vermieter, es sei denn, es handelt sich dabei um einen ernsten Schaden des Hauses.

Gerümpel im Hausflur: Wer zahlt die Entsorgung?
Sammer Karin Immo Relaunch 2015

In unserem Wohnhaus gibt es ein Problem mit dem Abfall. Im Müllraum stapelt sich immer wieder Gerümpel und die Mülltrennung wird von einigen Hausparteien überhaupt ignoriert. Darf die Hausverwaltung Bewohner darauf ansetzen, den Müllraum zu kontrollieren? Und wer zahlt die Kosten für die Entrümpelungen?

Es ist ein leidiges Problem in manchen Häusern, dass Einzelne sämtlichen Hausrat oder Sperrmüll in den Müllräumen, im Keller etc. entsorgen. Der Hausverwaltung wird hier häufig zu Unrecht Untätigkeit vorgeworfen. Es kann nicht Aufgabe der Verwaltung sein, das Verhalten der Bewohner zu überwachen, denn sie ist nicht der Sheriff des Hauses. Um diesem Verhalten zu begegnen, ist meist die Aufmerksamkeit aller erforderlich. Solange nicht nachweisbar ist, wer für die Verschmutzungen oder Ablagerungen von Sperrmüll verantwortlich ist, können diese Kosten nur der Allgemeinheit, sprich allen Bewohnern, im Rahmen der Betriebskosten angelastet werden.

Beim Auszug aus meiner Genossenschaftswohnung wurde ich aufgefordert, einen E-Befund erstellen zu lassen. Die Kosten dafür musste ich übernehmen. Ist das rechtens?

Der Mieter hat das Mietobjekt nach Beendigung seines Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzustellen, wie er es übernommen hat – mit der Einschränkung, dass Verschlechterungen vorliegen dürfen, die sich aus der gewöhnlichen Abnutzung ergeben. Der Mieter haftet also grundsätzlich nur für verschuldete Beschädigungen und die übermäßige Abnutzung. Dass der Wohnungsmieter bei Rückstellung auf seine Kosten einen E-Befund vorzulegen hat, der belegt, dass die Elektroleitungen in Ordnung sind, erscheint nicht zuletzt auch aus konsumentenschutzrechtlichen Gründen nicht gerechtfertigt. Etwas anderes wäre es, wenn aus diesem Befund z.B. Beschädigungen hervorgehen, für die der Mieter einzustehen hat.

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Peter Hauswirth, Wohnrechtsexperte der Kanzlei Hauswirth-Kleiber Rechtsanwälte, Montag, 3. Oktober/ 10 bis 11 Uhr

01/52 65 760

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