Darf die Hausverwaltung die Betriebskosten-Einsicht verwehren?

Darf die Hausverwaltung die Betriebskosten-Einsicht verwehren?
Experten beantworten Ihre Fragen am KURIER-Telefon. Heute: Rechtsanwalt Christian Boschek.

Darf die Hausverwaltung den Mietern den Zugang zur Einsicht in die Betriebskostenabrechnung verwehren?

Bei Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, hat die Hausverwaltung die Betriebskosten bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Die Abrechnung ist an geeigneter Stelle im Haus zur Einsicht durch die Mieter aufzulegen.

Auch haben die Mieter das Recht,  Einsicht in die Belege beziehungsweise in die Ausdrucke der Belege zu nehmen. Auf Wunsch eines Hauptmieters sind von der Abrechnung sowie Belegen gegen Übernahme der Kosten  Kopien anzufertigen.

Verwehrt der Vermieter oder die Hausverwaltung die Einsicht in die Abrechnung, kann dies über ein außerstreitiges Verfahren, in Wien über die Schlichtungsstelle bei der Magistratsabteilung 50, durchgesetzt werden.

Ich besitze eine Wohnung und ein Kellerabteil als Eigentumsobjekt. Das Licht im Keller wird über den Gemeinschaftsstrom abgerechnet. Nun wird die Stromanlage erneuert und die Eigentümerschaft will, dass der Strom im Keller getrennt angeschlossen wird. Ist das rechtens?

Generell zählen die für  ein Eigentumsobjekt oder dessen Zubehör anfallenden Stromkosten nicht zu den Kosten, die von der Eigentümergemeinschaft zu tragen sind. Stromkosten für das  Eigentumsobjekt und Zubehör hat der jeweilige Wohnungseigentümer zu tragen. Es ist daher nachvollziehbar, wenn anlässlich der Erneuerung der Stromanlage eine  Kostenzuordnung erfolgt.

Darf die Hausverwaltung die Betriebskosten-Einsicht verwehren?


Ich wohne in einem Eigentumshaus, in dem einige Eigentümer ihre Flächen im Erdgeschoß als Geschäftslokale vermieten. Die Betreiber der Lokale hängen Schilder an die Fassade. Dürfen sie das ohne Zustimmung der anderen Eigentümer?

Grundsätzlich darf jeder  einzelne Wohnungseigentümer  sein Eigentumsobjekt nutzen, wobei als zulässige Nutzung die jeweilige wohnungseigentumsrechtliche Widmung – beispielsweise als Geschäftslokal – zugrunde liegt.

Nur wenn eine beabsichtigte Änderung die schutzwürdigen Interessen der anderen Eigentümer verletzt oder die äußere Erscheinung des Hauses beeinträchtigt oder eine Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Sachen bedeuten könnte, braucht er vorher die Zustimmung der anderen Mit- und Wohnungseigentümer.

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