Balkonsanierung: Muss ich die Betretung der Wohnung dulden?
Wir sind Wohnungseigentümer in einem zweistöckigen Mehrparteienhaus. Im Parterre ist das Gebäude von Eigengärten umschlossen. Ein Zugang zur Außenfassade ist daher nur über diese Gärten möglich. Nun sollen Balkone und Terrassen saniert werden, weil sie undicht sind. Dazu wird ein Gerüst errichtet. Muss das Aufstellen eines Gerüstes in den Eigengärten geduldet werden? Muss der Zugang zu den Balkonen und Terrassen über die Wohnungen geduldet werden, obwohl dies ein gravierender Eingriff in den persönlichen Tagesablauf ist?
Ja, das Wohnungseigentumsgesetz sieht eine Duldungspflicht von Wohnungseigentümern vor, wenn Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses oder die Behebung von ernsten Schäden (auch in Wohnungen) notwendig ist. Bei der Sanierung von undichten Balkonen und Terrassen ist jedenfalls von einer Erhaltungsarbeit an allgemeinen Teilen (der Außenhaut) auszugehen. Wohnungseigentümer sind in diesem Fall verpflichtet, das Betreten und die Benützung des Wohnungseigentumsobjekts zu gestatten, soweit dies für die Behebung der Schäden erforderlich ist. Sollte ein Wohnungseigentümer dadurch vermögensrechtliche Nachteile erleiden, ist er von der Gemeinschaft angemessen zu entschädigen.
Wir wollen eine Wohnung mieten, in der Altbauwohnung befindet sich keine Waschmaschine, es gibt auch keinen Waschraum im Haus. Können wir eine Waschgelegenheit einfordern?
Die Ausstattung einer Wohnung mit einem Waschmaschinenanschluss oder einer allgemeinen Waschküche ist bei Altbauwohnungen weder ein zwingendes Erfordernis noch ein kategorie-bestimmendes Ausstattungsmerkmal. Dieser kann daher auch nicht vom Mieter eingefordert werden. Was Sie tun können, ist, auf eigene Kosten einen Waschmaschinenanschluss anzubringen, falls es die Platzverhältnisse zulassen. Die Zustimmung hierfür wird Ihnen der Vermieter nicht verwehren können, sofern die einwandfreie Ausführung der Arbeiten gewährleistet ist und der Vermieter dadurch nicht beeinträchtigt ist.
Ich besitze eine Eigentumswohnung. Von der Verwaltung habe ich bis zum heutigen Tag keine Betriebskostenabrechnung für 20/21 bekommen. Was kann ich tun?
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsliegenschaft ist gesetzlich verpflichtet, den Wohnungseigentümern binnen sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode (im Regelfall bis zum 30. Juni des Folgejahres) unaufgefordert eine ordentliche und richtige Abrechnung über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Der Anspruch auf Rechnungslegung verjährt binnen drei Jahren ab Ende der Abrechnungsfrist. Kommt die Verwaltung dieser Pflicht nicht nach, empfehle ich Ihnen, mit der Hausverwaltung Kontakt aufzunehmen. Wenn Sie damit nicht erfolgreich sind, können Sie als Wohnungseigentümer einen Antrag beim Außerstreitrichter stellen, das dem Verwalter die Legung der Abrechnung aufgetragen wird. Der Verwalter kann unter Androhung einer Geldstrafe dazu verhalten werden.
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