Abstimmung: Haben alle Eigentümer das gleiche Stimmrecht?
Frage: Zugunsten unseres Nachbarn ist ein grundbücherliches Geh- und Fahrrecht eingetragen. Was ist zu beachten, damit keine Haftung für Straßenglätte etc. eintritt? Der Grundstücksstreifen wird von uns nicht geräumt und gestreut.
Walter Rosifka – Arbeiterkammer Wien: Die Bestimmung des § 483 ABGB besagt, dass der/die Wegeberechtigte(n) die Instandhaltung des Weges tragen müssen, also Ihre Nachbarn. Entweder alleine oder – wenn Sie den Weg auch mitbenützen – gemeinsam mit Ihnen. Im Fall einer Mitbenützung durch Sie, müssen Sie verhältnismäßig zum Instandhaltungsaufwand beitragen.
Ich habe eine freifinanzierte Eigentumswohnung gekauft, der Wohnbauträger hat noch einen unverkauften Stellplatz in der Tiefgarage. Hat er damit bei Abstimmungen das gleiche Stimmrecht, auch wenn es nicht die Garage betrifft?
Im Prinzip ja. Jeder Eigentümer nimmt mit seinem Stimmgewicht (das wird aber bei einem Abstellplatz viel geringer sein, gegenüber dem Eigentümer einer Wohnung) an allen Abstimmungen betreffend die gesamte Liegenschaft und hinsichtlich aller gemeinschaftlichen Anlagen/Angelegenheiten teil. Will man das nicht, gibt es zwei Möglichkeiten: Sämtliche Wohnungseigentümer können eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit schriftlich festlegen; für die nur diese abweichende Abrechnungseinheit betreffenden Angelegenheiten kann auch eine von der Liegenschaft abweichende Abstimmungseinheit festgelegt werden. Solche Vereinbarungen werden frühestens für die ihrem Abschluss nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam. Oder: Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann beim Bezirksgericht einen Antrag einbringen, dass dieses eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festsetzt, wenn auf der Liegenschaft mehr als fünfzig Wohnungseigentumsobjekte oder eine gesondert abzurechnende Anlage, wie eine Waschküche vorhanden sind. Mit der Festsetzung einer abweichenden Abrechnungseinheit kann auch die Einrichtung einer von der Liegenschaft abweichenden Abstimmungseinheit für die nur diese Abrechnungseinheit betreffenden Angelegenheiten verbunden werden.
Wir sind eine Eigentümergemeinschaft. Gemäß WEG soll ab Juli 2022 eine verbindliche Rücklage zur Vorsorge für künftige Instandhaltungen in der Höhe von 0,90 € / m² Nutzfläche vorgeschrieben werden. Gibt es Ausnahmen, wenn z. B. gut dotierte Rücklagen bestehen?
Die Höhe des Mindestbeitrages darf nur dann unterschritten werden, wenn ohnehin eine Rücklage in einem besonders hohen Ausmaß vorhanden ist (Anm.: näher definiert ist das im Gesetz nicht) oder die Neuerrichtung oder durchgreifende Sanierung des Gebäudes erst kurz zurückliegt oder es sich um eine Reihen- oder Einzelhausanlage handelt und die einzelnen Wohnungseigentümer die Erhaltungspflicht der Gemeinschaft vertraglich übernommen haben. Trotzdem ist in diesen Fällen eine „angemessene“ Rücklage zu bilden. Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann bei Gericht eine Festsetzung einer solchen beantragen, eine Erhöhung oder auch Absenkung. Beispiel: Auch wenn die Mehrheit einen Rücklagenbeitrag von 0,5 €/m2/Monat beschließt, oder aber auch 3,40 €/m2/Monat, kann das Bezirksgericht über Antrag eines Eigentümers einen anderen Betrag als angemessen festsetzen.
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