Schneeschaufel und Streugut: Für den Winter gerüstet

Schneeschaufel und Streugut: Für den Winter gerüstet
Hausbesitzer haben die Pflicht, Gehsteige entlang ihres Grundstücks und Wege bei Schnee und Eis zu betreuen.

Jedes Jahr um diese Zeit steht die Frage im Raum: Wann wird es schneien? Kinder hoffen darauf, für viele Autofahrer ist dies eher ein Ärgernis und Immobilienbesitzer rüsten sich schon mit Schneeschaufel und Streugut. Schließlich sinken die Temperaturen und auch die Schneefallgrenzen stetig.

Schneeschaufel und Streugut: Für den Winter gerüstet

Das müssen Hausbesitzer beim Winterdienst beachten

Hausbesitzer haben die Wahl: Sie können entweder einen Winterdienst beauftragen, der Gehsteige und Wege von Schnee, Eis und Matsch befreit – oder selbst zur Schaufel greifen. Im Ortsgebiet müssen Hausbesitzer Gehsteige und Gehwege entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen. Ist kein Gehsteig vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein ein Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.

Schnee am Hausdach

Bilden sich am Hausdach Schneewechten und Eiszapfen, müssen diese entfernt werden. Besteht für Fußgänger Gefahr durch abgehende Dachlawinen, ist der Hausbesitzer verpflichtet, diese Bereiche zu kennzeichnen, etwa durch Schneestangen. Das Aufstellen alleine recht nicht, das Dach muss auch geräumt werden. Bei anhaltendem Schneefall oder gefrierendem Regen reicht es nicht aus, lediglich in der Früh den Winterdienst zu erledigen, sondern er muss mehrmals erfolgen. Aber: Die Schneeräumung und Streupflicht rund um die Uhr ist nicht zumutbar. Dies schließt laut OGH allerdings nicht aus, dass bei vorhersehbarem Glatteis (Wetterwarnung) die vorsorgliche Streupflicht für viel begangene Wege auch in der Nacht von 22 bis 6 Uhr bestehen kann.

Wenn etwas passiert

Kommt der Hausbesitzer oder die Firma, welche mit der Räumpflicht beauftragt wurde, seiner Pflicht nicht nach und kommt jemand zu Sturz, kann es teuer werden. Die betroffene Person kann Schmerzensgeld, Entschädigung für Verdienstentgang, Dauerfolgen und Heilbehelfe geltend machen. „Als Dienstleister räumen und streuen wir für Kunden bis zu sechs Mal täglich. Bei vorhersehbarer Belagsbildung beginnen unsere Teams schon um 1 bis 2 Uhr nachts“, so Michael Hackl, Bereichsleitung Winterservice & Haustechnik bei Attensam. „Im Durchschnitt kommen wir auf 21 Einsätze pro Objekt. Für die große Anzahl an Häusern landen wenige Fälle vor Gericht, im mittleren einstelligen Bereich pro Saison.“

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