Salzburg: Aus für Zweitwohnsitze und Chaletdörfer

Salzburg: Aus für Zweitwohnsitze und Chaletdörfer
Gesetzespaket gegen den „Ausverkauf der Heimat“. Spekulation stoppen sowie Grund und Boden für Einheimische sichern.

Immer mehr Chaletdörfer in den Bergen und Zweitwohnsitze, welche die meiste Zeit des Jahres leer stehen, weil sie nur zu Ferienzeiten genutzt werden. In touristischen Lagen, an Skipisten und heimischen Seen, ist Grund und Boden besonders begehrt. Die große Nachfrage treibt die Preise in die Höhe – und macht Wohnraum für Ansässige unleistbar.

Soll 2023 in Kraft treten

Um dem einen Riegel vorzuschieben, hat das Land Salzburg nun ein Gesetzespaket geschnürt. Auslöser war der vernichtende Prüfbericht des Landesrechnungshofs über die Grundverkehrskommissionen im Pinzgau. Das neue Salzburger Grundverkehrsgesetz und die Novelle des Raumordnungsgesetzes sollen „Spekulation und Zweitwohnsitze stoppen sowie Grund und Boden für Einheimische sichern“, so VP-Landesrat Josef Schwaiger. Das Paket, das noch heuer im Landtag beschlossen wird und 2023 in Kraft treten soll, definiert, wer unter welchen Bedingungen Grün- und Bauland erwerben kann und wie dieses genutzt wird. Erstmalig greifen Grundverkehrsgesetz, Baurecht und Raumordnungsgesetz ineinander.

Kritik vom Landesrechnungshof

Novelliert wird auch die Grundverkehrskommission. Der Landesrechnungshof kritisierte, dass diese im Pinzgau das Gebot der Rechtsstaatlichkeit „weitgehend missachtet“ hätte. Dokumentationen bei den Entscheidungen über Grundverkäufe fehlten oder waren mangelhaft. Die Novelle sieht eine weisungsfreie Grundverkehrskommission unter der Leitung eines Grundverkehrsbeauftragten vor.

Bauern müssen Gründe selbst bewirtschaften

Im Gesetz wird der „grüne Grundverkehr“ (landwirtschaftliche Flächen) und „graue Grundverkehr“ (Bauland/Immobilien) neu geregelt. Salzburg sei hier österreichweit Vorreiter, so der Landesrat. Die Devise: Bauernland soll in Bauernhand bleiben. Käufer müssen ein Bewirtschaftungskonzept vorlegen, die Nutzungspflicht beträgt 15 Jahre. Bei erklärungswidrigen Nutzung droht die Versteigerung. 75 Prozent des Grundstücks müssen selbst bewirtschaftet werden. Die räumliche Nähe ist für einen privilegierten Erwerb durch Landwirte ausschlaggebend, diese beträgt 20 km zu landwirtschaftlichen Nutzflächen und 60 km für Forst- und Almflächen. Großgrundbesitz wird durch einen Einheitswert definiert und statt des ortsüblichen Preises ein Bodenrichtpreis eingeführt, der sich am Ertragswert orientiert.

Käufer muss künftig Hauptwohnsitz nachweisen

Das Gesetz wurde so definiert, dass keine zusätzlichen Chaletdörfer und Zweitwohnsitze entstehen. Beim Kauf von Immobilien muss künftig die Nutzung als Hauptwohnsitz feststehen. Der Käufer muss nachweisen, dass sich sein Lebensmittelpunkt dort befindet. Kann er dies nicht fristgerecht, gehe man in die Versteigerung, der Käufer bekommt sein Geld zurück. Zweitwohnsitzbeschränkungsgemeinden werden festgelegt. Zweitwohnungen, die nach 1. März 1993 und vor 1. Jänner 2019 genutzt werden, können nur mehr an Angehörige übertragen werden. Im grauen Grundverkehr gibt es Fristen für die Aufnahme der Nutzung: Ein Jahr für bebautes Grundstück, fünf Jahre bei umfassender Sanierung eines Gebäudes, sieben Jahre für unbebaute Grundstücke.

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