Rechtsanwältin Sigrid Räth: Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass die Eigentümergemeinschaft für allgemeine Teile der Liegenschaft (die Außenhaut und damit die Fenster) erhaltungspflichtig ist. Von der gesetzlichen Regelung kann durch schriftliche, einstimmige Vereinbarung abgegangen werden. Ein Mehrheitsbeschluss ist nicht ausreichend, um eine Kostentragungs-Regelung festzulegen.
Montiert ein Eigentümer eigenmächtig eine Klimaanlage, so kann er von der Behörde, und von jedem Miteigentümer zur Unterlassung und Wiederherstellung des vorherigen Zustands aufgefordert werden. Hier ist die Behörde tätig geworden und hat einen Bauauftrag erlassen. Dieser ergeht an alle Miteigentümer und wird auch dem Verwalter zugestellt. Da mit dem Bauauftrag ein Mangel an allgemeinen Teilen der Liegenschaft aufgezeigt wird, ist der Verwalter gut beraten, die Behebung in Auftrag zu geben.
Wenn beim Fenstertausch Fensterbretter getauscht und Verputzarbeiten nötig sind, werden sie in aus der Rücklage bezahlt. Sollte es bisher keinen schriftlichen, einstimmig festgelegten Aufteilungsschlüssel der Kostentragung für die Fenster geben, der besagt, dass jeder Miteigentümer für seine Fenster aufzukommen hat, so könnte ein solcher nun schriftlich und einstimmig festgelegt werden.
Kosten einfordern
Gelingt das nicht, besteht die Möglichkeit, dass Miteigentümer, die Kosten für den Fenstertausch aufgewendet haben, der Eigentümergemeinschaft nachweisen, dass sie Aufwendungen getätigt haben, welche die Eigentümergemeinschaft tätigen hätte müssen und damit bereicherungsrechtlich den Ersatz der Fensterkosten einfordern. Voraussetzung ist, dass die aufgewendeten Kosten damals notwendig waren, die Beweislast trifft den Miteigentümer. Diese Kosten können 30 Jahre lang von der Gemeinschaft eingefordert werden.
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