Leiharbeiter werden oft zu niedrig entlohnt

Neues Gesetz soll Diskriminierungen gegenüber der Stammbelegschaft eindämmen.

Gleiches Recht für gleiche Arbeit: Was im neuen, seit Jahresbeginn geltenden Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) festgeschrieben ist, bleibt in der Praxis Utopie.

Die Produktionsgewerkschaft Pro-Ge kritisiert „ein Bündel an Diskriminierungen“, denen Leiharbeiter in Österreich ausgesetzt sind. Einer Umfrage unter 230 Konzernbetriebsräten zufolge werden nur in 61 Prozent aller Betriebe Leiharbeitskräfte gemäß Kollektivvertrag bezahlt. Fast jeder vierte Betriebsrat (23,6 Prozent) gibt an, dass Leiharbeiter bei der Gehaltseinstufung benachteiligt sind. „Gibt es mehrere Gehaltsstufen, werden Leiharbeiter grundsätzlich in die niedrigste gereiht“, erläutert René Schindler, Pro-Ge-Bundessekretär für Soziales und Recht. Problematisch sei, dass oft der Einkauf und nicht die Personalabteilung die Zeitarbeiter „bestelle“, diese aber nicht wisse, wo sie im Betrieb genau eingesetzt werden. „Es ist aber ein großer Unterschied, ob jemand am Dach oder im Lager arbeiten muss.“ Neben den falschen Einstufungen kritisiert die Gewerkschaft auch zu geringe Zuschläge bei den Angestellten, eine erhöhte Unfallgefährdung sowie mangelnde Weiterbildungsmöglichkeiten.

Infopflicht

Ab sofort können Leiharbeiter ihre korrekte Entlohnung leichter überprüfen. Durch das neue AÜG haben Zeitarbeitsfirmen vor jedem Einsatz eine Infopflicht über die kollektivvertragliche Einstufung samt Zulagen und Zuschlägen. Ferner muss mindestens 14 Tage im Voraus über das Ende eines Einsatzes oder Veränderung der Tätigkeit informiert werden.

Ein bürokratischer Mehraufwand, gegen den sich die Zeitarbeitsfirmen heftig wehren. Manpower-Chef Erich Pichorner, zugleich Branchensprecher in der Wirtschaftskammer: „Wir sollen uns in 150 Kollektivverträgen auskennen, das ist schlicht unmöglich“. Weil sich durch „Überbürokratisierung“ Zeitarbeit verteuert, rechnet er mit mehr Auslagerungen ins Ausland und mehr Schwarzarbeit. Ein „Unheil“ konnte die Branche zumindest abwenden: Wird ein Leiharbeiter vom Beschäftigerbetrieb übernommen, muss die neue „Auflösungsabgabe“ von 113 Euro doch nicht bezahlt werden.

Gleichstellung

Das seit 1.1 gültige AÜG – Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – bringt eine rechtliche Gleichstellung von Leiharbeitern und Stammbelegschaft bei wichtigen betrieblichen Einrichtungen wie Kantine, Betriebskindergarten oder Betriebspensionen. Ferner haben Überlasser eine Infopflicht über Einstufung und Gehalt beim Beschäftigerbetrieb und müssen spätestens 14 Tage vorher über das Einsatz-Ende informieren.

80.000 Zeitarbeiter

Ende des Jahres gab es in Österreich ca. 80.000 Zeitarbeiter. Die Zahl der Arbeitslosen stieg um acht Prozent auf knapp 37.000.

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