Geschenke-Umtausch bestätigen
Gerade bei kleinen Geschäften sollte man dennoch nachfragen und sich bestätigen lassen, ob ein Umtausch möglich ist, empfiehlt Leupold. Außerdem kann es sein, dass man als Kundin oder Kunde nicht immer einen Warentausch erhält, sondern eine Gutscheinoption. Sein Geld bekommt man laut Leupold im stationären Handel nur in seltenen Fällen zurück.
Ganz anders sieht es hingegen aus, wenn Geschenke beschädigt sind oder Mängel aufweisen: „Hier habe ich ein gesetzliches Gewährleistungsrecht, das zwei Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Übergabe gilt“, so die Expertin. Innerhalb dieser Zeit muss der Käufer jedoch beweisen können, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufes bestanden hat. Leupold: „Wir sehen in der Praxis, dass es vor allem im ersten Jahr leichter durchsetzbar ist. Da hat man sehr gute Chancen.“ Der Händler ist dann dazu verpflichtet, die Ware zu reparieren oder auszutauschen. Sollte das nicht möglich sein, kann der Kunde eine Preisminderung oder auch sein Geld zurückverlangen.
Garantie ist freiwillig
Von der Gewährleistung, die gegenüber dem Vertragspartner besteht, ist die Garantie zu unterscheiden: „Sie ist ein freiwilliges Versprechen, typischerweise des Händlers“, erläutert Leupold. Diese kann jedoch nicht das Gewährleistungsrecht ausschalten: „Nach wie vor hat man Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkaufspartner. Eine Garantie kann noch zusätzlich gegenüber dem Hersteller bestehen.“
Und wie sieht die Regelung im Onlinehandel aus? „Tatsächlich einfacher“, so Leupold: „Hier habe ich ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Wenn mir etwas nicht gefällt, kann ich es zurückschicken.“ 14 Tage lang gilt das Rücktrittsrecht. „Die großen Ketten räumen oft längere Rücktrittsfristen ein“, so die Expertin.
Was bei Gutscheinen beachten?
Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk, aber geht der Anbieter pleite, wird aus dem Geschenk schnell ein Ärgernis, denn im Insolvenzverfahren ist der Gutschein meist wertlos. Man kann zwar Ansprüche anmelden, doch angesichts geringer Quoten und 25 Euro Gerichtskosten lohnt sich das kaum. Daher sollte man Gutscheine so schnell wie möglich einlösen, auch wenn sie grundsätzlich bis zu 30 Jahre lang gültig sind. Eine Verkürzung der Frist ist möglich - aber nur, wenn der Unternehmer einen guten Grund dafür hat.
Rücksendungen
Wer eine Ware zurückschickt, muss grundsätzlich selbst für die Portokosten aufkommen. Hier gibt es aber Ausnahmen, klärt Leupold auf: „Viele von den größeren Playern im Onlinehandel übernehmen die Rücksendegebühren und überlassen es somit dem Kunden.“ Bei kleineren Shops müsse man genau schauen, ob diese für die Kosten aufkommen. „Wenn aber vorher auf der Website nicht darüber informiert wird, dass ich als Käufer die Kosten selbst tragen muss, muss der Händler dafür aufkommen.“ Übrigens: Sollte die Retoure am Rückweg beschädigt werden oder verloren gehen, ist das nicht das Problem des Käufers. Solange das Paket „ordnungsgemäß“ verpackt war.
Laut einer Umfrage der Online-Plattform durchblicker.at hat übrigens jeder Achte heuer zu Weihnachten gar keine Geschenke bekommen. In Tirol war es sogar mehr als jeder Sechste.
Das ist bei Onlinekäufen zu beachten
Bei Onlinekäufen gibt es grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Ausnahmen sind etwa personalisierte Tassen oder Konzerttickets. Wird man über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate. Aber: verlängerte Rückgabefristen bis weit nach Weihnachten sind gesetzlich nicht geregelt und freiwillig. Wurden sie aber beim Kauf vereinbart, sind sie verbindlich.
Zudem sollte man sich vor potenziellen Fake-Shops hüten. Online-Shops kann man etwa hier überprüfen.
Vorsicht auch bei Zahlungen vorab: Finger weg, wenn Sie bei einem Onlineshop nur im Voraus mit Kryptowährungen, über Geldtransferdienstleister:innen (etwa Western Union, MoneyGram) oder Gutscheinkarten für andere Händler zahlen können. Das ist meist ein Fake-Shop.
Auch sollte man den Bereich „Impressum“, „Über uns“ oder „Kontakt“ stets kurz überprüfen. Verdächtig: Sie finden keine Händler-Angaben, bloß ein Kontaktformular. Bei Anbietern etwa aus China oder den USA können zusätzliche Zollgebühren oder bei Zahlung Wechselkursgebühren anfallen.
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