Gericht: Auch Gold als mündelsichere Veranlagung zulässig

Gericht: Auch Gold als mündelsichere Veranlagung zulässig
Ein Witwer hat für sein Kind eine breitere Basis der Vorsorge erstritten

Die seit Jahren tiefen Zinsen und die nun auch relativ hohe Inflation lassen Anleger zunehmend in Wertpapiere und Sachwerte flüchten. Doch es gibt Fälle, wo dies nur bedingt möglich ist. Nämlich bei Geld, das mündelsicher angelegt werden muss (für minderjährige Kinder oder besachwaltete Personen).

Zwar hat laut Gesetz die Veranlagung „möglichst fruchtbringend“ zu erfolgen, aber Vorrang dabei hat die Sicherheit. Infolge dürfen Gelder der Mündel nur in Spareinlagen, heimische Staatsanleihen, Hypothekarforderungen mit Sicherheit durch die Immobilie, Immobilien selbst oder auch Wertpapiere fließen. Dabei kommen allerdings nur Investmentfonds infrage, die vor allem in Staatsanleihen investieren. Und diese sind unterm Strich mit einer Performance von rund ein bis bestenfalls drei Prozent im Jahr auch ein Verlustgeschäft.

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