Fixkostenzuschuss: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Das Finanzministerium will den heimischen Unternehmen in der Coronapandemie neben anderen Hilfen auch mit einem Fixkostenzuschuss unter die Arme greifen. Eine solche Staatshilfe hat es bereits für die Zeit Mitte März bis Mitte September gegeben, Österreich will sie nun verlängern und erweitern. Das muss von der EU-Kommission genehmigt werden. In der von Österreich gewünschten Form will die EU-Institution die Verlängerung aber nicht genehmigen.
Der Knackpunkt des Streits liegt darin, dass Österreich für alle von der Coronakrise betroffenen Unternehmen eine großzügige Unterstützung gewähren will. Die EU-Kommission verlangt aber eine Differenzierung zwischen denen, deren Geschäft wegen staatlicher Coronamaßnahmen still steht und denen, die zwar unter den Folgen der Wirtschaftskrise leiden, aber doch grundsätzlich wieder Umsatz machen. Im Folgenden ein Überblick über die Faktenlage.
Was ist der Fixkostenzuschuss?
Mit dieser Beihilfe übernimmt der Staat Fixkosten jener Unternehmen, die wegen der Coronakrise hohe Umsatzverluste erleiden. Unter Fixkosten fallen unter anderem Geschäftsraummieten und Pacht, betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, Finanzierungskostenanteil für Leasingraten, Aufwendungen für sonstige betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen, betriebliche Lizenzgebühren, Zahlungen für Strom, Gas, Telekommunikation und Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen.
Dazu kommen Wertverluste bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese aufgrund der Covid-Krise mindestens die Hälfte ihres Wertes verlieren.
Wie ist der Fixkostenzuschuss I ausgestaltet?
In der ersten Phase galt, dass der Staat Fixkosten für bis zu drei Monate aus der sechsmonatigen Periode 16. März bis 15. September 2020 übernimmt. Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalles gestaffelt. 25 Prozent Zuschuss gibt es bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60 Prozent; 50 Prozent der Fixkosten werden bei einem Umsatzausfall von 60 bis 80 Prozent übernommen und 75 Prozent bei einem 80-prozentigen bis totalen Umsatzausfall. Dafür ist die absolute Maximalhöhe sehr großzügig bemessen.
Unternehmen mit 25 Prozent Zuschuss können bis zu 30 Mio. Euro beantragen, bei 50 Prozent Zuschuss sind es 60 Mio. Euro und darüber 90 Mio. Euro. Der Antrag kann bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Berechtigt für den FKZ I sind aber nur Unternehmen, bei denen eine direkte Verbindung zwischen dem erlittenen Schaden und den staatlichen Covid-Maßnahmen gezeigt werden kann.
Wodurch unterscheidet sich der Fixkostenzuschuss II vom FKZ I ?
Der Fixkostenzuschuss II kann für bis zu sechs Monate aus der neunmonatigen Periode 16. Juni 2020 bis 15. März 2021 beantragt werden. Die Bemessungsgrundlage, was also als Fixkosten anerkannt wird, wurde deutlich erweitert. So sollten nun auch Abnutzung (AfA), "endgültig frustrierte Aufwendungen", also etwa Vorbereitungskosten für ein Event, das dann coronabedingt abgesagt werden musste, sowie das Finanzierungsleasing in die Fixkosten einbezogen werden. Um einen Anspruch zu haben reicht ein Umsatzausfall von 30 Prozent statt 40 Prozent. Die Ersatzrate für die Fixkosten ist nicht gestaffelt und mit 75 Prozent gedeckelt, sondern entspricht dem Umsatzausfall (62 Prozent Umsatzausfall bedeutet 62 Prozent Fixkostenzuschuss). Bis zu 100 Prozent der Fixkosten können damit übernommen werden. Pro Unternehmen ist der Zuschuss im FKZ II im Gegenzug mit 5 Mio. Euro gedeckelt, während im FKZ I bis zu 90 Mio. Euro möglich waren. Der Antrag ist, wie für den FKZ I, bis 31. August 2021 zu stellen.
Die Basis für die Gewährung eines FKZ II ist ganz allgemein eine "Erklärung des Unternehmens ... dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht" wurden.
Warum akzeptiert das die EU-Kommission nicht?
Österreich hat diesen FKZ II (wie schon den FKZ I) auf einer Rechtsbasis aufgesetzt, die für "Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse" vorgesehen ist (Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV). Die EU-Kommission verweist aber darauf, dass diese Rechtsgrundlage nur dann gültig ist, wenn Entschädigungen für Einbußen gezahlt werden, die unmittelbar auf den COVID-19-Ausbruch zurückzuführen sind, etwa wegen Quarantänemaßnahmen, durch die der Empfänger an der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gehindert wurde.
Als der FKZ I im Frühjahr 2020 beantragt wurde, war Österreich im Lockdown, der FKZ I wurde ausdrücklich als Kompensation für Unternehmen mit wirtschaftlichem Schaden wegen der Anti-Covid-Maßnahmen beantragt. Österreichs FKZ II sei viel zu allgemein gehalten, weil er für alle "Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise" gezahlt werden soll, kritisiert die EU-Kommission. Beihilfen für die Bewältigung der allgemeinen wirtschaftlichen Probleme in der Coronapandemie müssten nach einer anderen Rechtsgrundlage beantragt werden, nämlich als Beihilfe zur "Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats" (Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV).
Warum stellt Österreich nicht den Antrag auf der anderen Rechtsbasis?
Die Beihilfen zur Behebung einer wirtschaftlichen Störung sind wesentlich restriktiver als die Beihilfen nach Naturkatastrophen. Wenn das Finanzministerium also die von der EU-Kommission verlangte Rechtsbasis nehmen würde, dürfte es den FKZ II nicht so großzügig ausgestalten. Dann würde unter anderem eine Obergrenze pro Unternehmen von 800.000 Euro gelten, die Dauer wäre bis Jahresende befristet. Außerdem werden bestimmte andere Beihilfen abgezogen.
Warum redet die EU-Kommission überhaupt bei österreichischen Beihilfen für österreichische Unternehmen mit?
Die EU-Kommission hat von den Mitgliedsländern den Auftrag, staatliche Beihilfen zu verhindern, die den Wettbewerb verzerren. So hat auch Österreich ein Interesse, dass die Konkurrenz in einem anderen EU-Staat nicht dank staatlicher Unterstützung billiger produzieren und dadurch ein österreichisches Unternehmen vom Markt verdrängen kann. Deshalb hat die EU-Kommission klare Spielregeln erlassen, wie Unternehmen gefördert werden dürfen.
Im Rahmen dieser Regeln werden Förderungen in der Regel zügig genehmigt - ein Antrag Niederösterreichs für den Wirtschafts- und Tourismusfonds etwa innerhalb von drei Tagen. Was aber außerhalb dieser Regeln liegt, geht nur schwer in Brüssel durch, auch weil sich die EU-Kommission sonst harter Kritik der anderen EU-Staaten ausgesetzt sieht.
Wo liegt die Möglichkeit für einen Kompromiss?
Aus Sicht der EU-Kommission gibt es sehr wohl in Österreich Branchen, die in einer "lockdown-artigen" Situation sind und ihre Geschäfte aufgrund staatlicher Maßnahmen gegen die Pandemie nicht fortführen können. Das könnte etwa für die Event-Branche oder die Nachtgastronomie gelten. Für diese könnten großzügige Beihilfen wie bei einer Naturkatastrophe/einem außergewöhnlichen Ereignis genehmigt werden. Aber pauschal für alle Betriebe anzunehmen, dass sie immer noch wie im Lockdown arbeiten, geht auf Basis von EU-Recht nicht.
Wenn Österreich also einen differenzierten Antrag stellt und nur für bestimmte Branchen ein außergewöhnliches Ereignis geltend macht, für andere hingegen auf die beträchtliche Störung des Wirtschaftslebens verweist, wäre ein Kompromiss möglich. Welche Branchen genau darunter fallen, wäre Verhandlungssache.
Wie viel kosten FKZ I und FKZ II?
Im FKZ I sind grundsätzlich Zahlungen bis zu 8 Mrd. Euro möglich. Bisher ausbezahlt wurden davon erst 200 Mio. Euro. Allerdings warten viele, vor allem große Unternehmen noch auf die endgültigen Bilanzzahlen für die ganze Periode, damit sie entscheiden können, in welchen Monaten sie die höchsten Zuschüsse beantragen können.
Bisher wurden meist Zuschüsse unter 10.000 Euro ausbezahlt, was auch daran liegen kann, dass Hilfen bis zu 12.000 Euro ohne Steuerprüfer oder Bilanzbuchhalter beantragt werden dürfen, also vor allem für kleine Unternehmen interessant sind. Der gemeinsame Gesamtrahmen für die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten in der Phase I und in der Phase II (FKZ I und FKZ II) soll bis zu 12 Mrd. Euro betragen.
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