EuGH: Fluglinien haften auch für psychische Unfallfolgen
Fluglinien haften auch für psychische Unfallfolgen. Dies hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in einem Urteil zu einem Rechtsstreit zwischen einer Reisenden und der Billigfluglinie Laudamotion (C-111/21) entschieden. Der österreichische Oberste Gerichtshof hatte den Fall zur Klärung an den EuGH verwiesen.
Konkret wollte das österreichische Gericht wissen, ob eine durch einen Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung von Reisenden eine "Körperverletzung" im Sinne des Übereinkommens von Montreal ist, für die die Fluglinie womöglich haftet. In dem nunmehr vorliegenden Urteil wird diese Frage von den EU-Richtern bejaht. Das Übereinkommen sei dahin auszulegen, dass "für eine psychische Beeinträchtigung, die ein Fluggast durch einen 'Unfall' im Sinne dieser Bestimmung erlitten hat (...) in gleicher Weise Schadenersatz zu leisten ist wie für eine solche Körperverletzung".
Triebwerk explodierte
Der Fluggast müsse eine Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität nachweisen, "die von solcher Schwere oder Intensität ist, dass sie sich auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirkt und nicht ohne ärztliche Behandlung abklingen kann", heißt es in dem EuGH-Urteil. Laudamotion war dagegen der Ansicht, dass in dem Übereinkommen von Montreal eine Haftung nur für Körperverletzungen im eigentlichen Sinne vorgesehen sei, nicht aber für "bloß" psychische Beeinträchtigungen.
Die Reisende hatte im März 2019 einen von Laudamotion durchgeführten Flug von London nach Wien angetreten. Beim Start explodierte das linke Triebwerk des Flugzeugs, woraufhin die Fluggäste evakuiert wurden. Die Frau verließ das Flugzeug über einen Notausstieg und wurde durch den Jetblast des rechten Triebwerks mehrere Meter durch die Luft geschleudert. In der Folge wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, deretwegen sie sich in ärztlicher Behandlung befindet.
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