Datenskandal: Post verliert Verfahren vor dem OGH
Die Post war seit 2017 als Adresshändlerin tätig, hat zu den personenbezogenen Daten auch die vermutete Parteiaffinität der Personen hinzugefügt und hat diese Daten zum Beispiel an politische Parteien verkauft.
Anfang Jänner 2019 zog sich die Post aus diesem Geschäft „wegen der negativen öffentlichen Resonanz“ zurück. Oder anders gesagt: Die Post war ins Kreuzfeuer von Datenschutzexperten geraten. Einzelne Betroffene zogen vor Gericht. Darunter auch ein Wiener, dem „eine hohe Affinität zur FPÖ“ zugeschrieben wurde. Er hält die vermutete Nähe zur FPÖ „für eine Beleidigung und im höchsten Maß kreditschädigend“. Er klagte mithilfe der Sammelklage-Plattform Cobin Claims die Post auf Unterlassung, Löschung und Schadenersatz (1.000 Euro).
Der Kläger hat nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) in einem Teilurteil Recht bekommen. Der OGH hat entschieden, dass es sich bei der Parteiaffinität um sensible Daten handelt und daher deren Verarbeitung nur mit entsprechender Einwilligung des Betroffenen erlaubt ist.
„Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, verdienen einen besonderen Schutz, weil im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können“, heißt es in dem OGH-Urteil. Die Datenschutzgrundverordnung soll davor schützen, dass betroffene Personen durch die Datenverarbeitung dem Risiko besonders schwerwiegender Diskriminierung ausgesetzt sind. Das gilt auch für Daten über die „vermuteten politischen Vorlieben, die das Risiko von besonderen negativen Folgen in sich bergen“.
Unterlassungserklärung
„Die Post nimmt die Entscheidung des OGH zur Kenntnis und richtet sich danach. Sie begrüßt, dass rechtlich Ungeklärtes geklärt wird und die Unternehmen damit endlich Klarheit und Rechtssicherheit erhalten“, sagt Post-Anwalt Stefan Prochaska zum KURIER. „Die Post verarbeitet diese Daten über Parteiaffinität nicht mehr, hat diese Daten vor mehr als zwei Jahren gelöscht.“ Nachsatz: „Wem es ein Anliegen ist, dem bietet die Post gerne eine individualisierte Unterlassungserklärung für die Zukunft an.“
Indes muss die Frage des Schadenersatzes laut OGH erst vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden. "Hinsichtlich Schadenersatz ist der OGH unserer Ansicht", führt Prochaska weiter aus, "wonach es einer Erheblichkeit des Nachteiles bedarf, die über eine bloße Verärgerung des Betroffenen hinaus gehen muss, um dafür Schadenersatz verlangen zu dürfen. Allerdings hat der OGH diese Frage an den EuGH vorgelegt, weil es sich um eine Frage des EU-Rechts handle."
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