Datenschutzaffäre: Abmahnungswelle eines Anwalts wird jetzt zum Bumerang

Datenschutzaffäre: Abmahnungswelle eines Anwalts wird jetzt zum Bumerang
Dubiose Schadenersatz-Schreiben wegen des Einsatzes von Google Schriften landen bei der Staatsanwaltschaft. Anwalt weist den Vorwurf der Geschäftemacherei zurück.

Die Aufregung über rund 10.000 Abmahnungsschreiben wegen eines Datenschutzverstoßes, die der Anwalt Marcus Hohenecker verschickte, nimmt kein Ende. Beim KURIER meldeten sich betroffene Webseiten-Betreiber, die von Hohenecker aufgefordert wurden, 100 Euro Schadenersatz und 90 Euro Kostenersatz zu zahlen.

Mit der Begründung: Seine Mandantin Eva Z. habe diese Webseiten besucht und habe dabei ein „Gefühlsschaden“ erlitten, weil die auf den Homepages eingesetzten Google-Schriften die IP-Adresse der Nutzer an den US-Konzern weiterleiten. Sie habe einen Kontrollverlust über ihre Daten erfahren. Ein Fehler, der leicht behoben werden kann, von dem aber die meisten Webseitenbetreiber gar nichts wissen.

Indes haben Anwaltskollegen wie Harald Christandl nun Hohenecker wegen Betrugsverdachts angezeigt, der KURIER berichtete. Christandl hegt den Verdacht, dass Hohenecker mit einer Software („Crawler“) die Webseiten nach dem Fehler absuchen ließ und de facto gar kein „wirklich ersatzfähiger Schaden“ vorliege.

„Anzeigen kann jeder jeden. Ich halte es vollkommen unpassend, dass man mit Strafanzeigen kommt, wo es meines Erachtens nicht einmal das geringste Substrat gibt“, kontert Hohenecker im KURIER-Gespräch. „Ich weise auftrags meiner Mandantin die Behauptung aufs Schärfste zurück, sie habe nicht selbst gesurft, sondern nur eine Software.. Wie meine Mandantin die Webseiten ansurft, ist mir ziemlich egal. Sie sagt, sie war auf den Webseiten und ich denke, dass deshalb ein Anspruch auf Schadenersatz besteht.“

Die Datenschutzbehörde stellt klar, dass nur sie oder Gerichte Rechtsverstöße in Datenschutzangelegenheiten feststellen können, aber nicht Privatpersonen. Die Feststellung einer Datenschutzverletzung kann lediglich in einem gesetzlichen, formgebundenen Verfahren erfolgen.

Hohenecker legt Wert auf die Feststellung, dass sein Honoraranspruch nicht erfolgsabhängig ist: "Ich weise den Vorwurf der Geschäftemacherei zurück. Mein Honorar ist vom außergerichtlichen Erfolg meiner Mandantin ebenso unabhängig, wie von Ausgang der Zivilprozesse. Ich werde nach Stundensatz in üblicher Höhe bezahlt".

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